Letztes Wort der Mutter im Jugendstrafverfahren: Kein bloßer Formalismus

Im Jugendstrafverfahren haben Erziehungsberechtigte eine besondere Stellung. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2026 – 2 StR 314/26. Der 2. Strafsenat hob den Strafausspruch gegen einen zur Zeit der Hauptverhandlung 14-jährigen Angeklagten auf, weil seiner in der Verhandlung anwesenden Mutter nicht das letzte Wort gewährt worden war. 

Das Landgericht Hanau hatte den Jugendlichen wegen einer Vielzahl von Delikten, darunter besonders schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung, Diebstahl und Sachbeschädigung, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 

Der Verfahrensfehler lag in § 67 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 StPO. Danach steht auch dem anwesenden Erziehungsberechtigten ein letztes Wort zu. Dieses muss von Amts wegen gewährt werden. Das Gericht darf also nicht darauf warten, dass die Mutter oder der Vater selbst darum bittet. 

Bemerkenswert ist die Rechtsfolge. Der BGH hob nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafausspruch auf. Nach Auffassung des Senats war auszuschließen, dass die Ausführungen der Mutter die Feststellungen zu den Taten oder die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 3 JGG beeinflusst hätten. Anders bei der Jugendstrafe: Hier konnte nicht ausgeschlossen werden, dass mögliche Angaben der Mutter für die Bemessung der Einheitsjugendstrafe von Bedeutung gewesen wären. 

Gerade darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung. Im Jugendstrafrecht ist die Strafzumessung besonders stark von der Persönlichkeit, der Entwicklung und dem sozialen Umfeld des Jugendlichen geprägt. Die Ausführungen eines Erziehungsberechtigten können deshalb für die Sanktion erheblich sein, selbst wenn sie für den Schuldspruch nichts mehr ändern.

Für die Hauptverhandlung bedeutet das: Das letzte Wort der Erziehungsberechtigten ist keine bloße Förmlichkeit. Wird es übergangen, kann allein dieser Fehler den gesamten Strafausspruch zu Fall bringen.

BGH, Beschluss vom 28. Juli 2026 – 2 StR 314/26

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