Feststellungsinteresse der Staatsanwaltschaft bei erledigten Verfahrensmaßnahmen?

Prozessuale Streitfragen erledigen sich nicht selten, bevor ein Beschwerdegericht über sie entscheiden kann. Dann stellt sich die Frage, ob gleichwohl noch ein Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht. Für Beschuldigte und andere Betroffene ist ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Konstellationen anerkannt. Schwieriger ist die Lage bei der Staatsanwaltschaft.

Das OLG Köln hatte sich mit einer solchen Konstellation zu befassen. Ausgangspunkt war ein Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft zuvor nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahrensteile wieder in die laufende Hauptverhandlung einbeziehen wollte. Bevor über den entsprechenden Antrag entschieden wurde, endete die Hauptverhandlung durch Urteil. Das ursprüngliche Begehren hatte sich damit erledigt.

Die Staatsanwaltschaft wollte gleichwohl noch festgestellt wissen, dass die beanstandete Verfahrensweise rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung berief sie sich insbesondere auf eine Wiederholungsgefahr.

Der Senat hat die grundsätzliche Frage offengelassen, ob der Staatsanwaltschaft als Organ der Strafrechtspflege überhaupt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zustehen kann. Die hierzu entwickelten Grundsätze dienen in erster Linie dem effektiven Rechtsschutz desjenigen, der von einer staatlichen Maßnahme betroffen ist. Ob und in welchem Umfang sie auf die Staatsanwaltschaft übertragbar sind, bedurfte keiner abschließenden Entscheidung.

Entscheidend war vielmehr, dass es jedenfalls an einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr fehlte. Dafür genügt nicht die abstrakte Möglichkeit, dass dieselbe Rechtsfrage in einem anderen Verfahren erneut auftreten könnte. Erforderlich wäre vielmehr, dass sich die beanstandete Verfahrensweise unter im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen im konkreten Verfahren erneut stellen kann.

Auch ein allgemeines Interesse an obergerichtlicher Klärung, Rechtsfortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung reicht nicht aus. Andernfalls würde die Beschwerde gegen eine bereits erledigte Maßnahme in Richtung einer abstrakten Rechtskontrolle verschoben.

Für die Praxis lässt sich daraus vor allem eines mitnehmen: Ob die Staatsanwaltschaft ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse haben kann, ist zweifelhaft. Jedenfalls reicht ein bloßes Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage nicht. Erforderlich wäre eine konkrete, verfahrensbezogene Wiederholungsgefahr.

OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2026 – 3 Ws 58/26

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