Worum geht es beim Urkundsbeweis?
Beim Urkundsbeweis geht es um die Ermittlung des durch Lesen erfassbaren gedanklichen Inhalts eines Schriftstücks, sonstigen Schriftträgers oder elektronischen Dokuments (siehe § 249 Abs. 1 S. 2 StPO).
Was fällt unter den Begriff der Urkunde?
Unter den Begriff der Urkunde im Sinne der StPO fallen nicht nur die Originale, sondern auch Abschriften und Ablichtungen. Bei Letzteren wird teilweise angenommen, es handele sich um Augenscheinobjekte. Das ist zwar nicht falsch, da hier eine Kopie in Form eines Fotos erstellt wird. Indes ist eine Ablichtung („Kopie“) einer Urkunde im Rechtsverkehr funktional an die Stelle der Abschrift getreten, die unstreitig als Urkunde verlesen werden kann. Wie bei einer Abschrift muss sich der Richter allerdings des gegebenenfalls minderen Beweiswerts einer bloßen Ablichtung gegenüber dem Original bewusst sein. Zweifeln muss der Richter nachgehen.
Auf welche Weise kann der Inhalt von Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt werden?
Urkunden können auf verschiedene Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden:
1. Im Regelfall: Vorlesen durch den Vorsitzenden
2. Zusammenfassender Bericht des Vorsitzenden
3. Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO
4. Mittelbar: Vorhalt beim Zeugen- oder Sachverständigenbeweis
Verlesung von Vernehmungsprotokollen
Protokolle über die Vernehmung eines Zeugen sind Urkunden im Sinne von § 249 StPO.
Der in § 250 StPO normierte Unmittelbarkeitsgrundsatz untersagt es, die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch die Verlesung von Urkunden zu ersetzen. Das Verlesen eines Protokolls anstelle der persönlichen Vernehmung des Zeugen ist nur unter den Voraussetzungen des § 251 StPO zulässig.
§ 250 StPO verbietet aber nur die Ersetzung, nicht die Ergänzung des Personalbeweises. Es ist danach zulässig, neben der persönlichen Vernehmung des Zeugen schriftliche Protokolle zu verlesen (BGH NStZ-RR 2008, 48).
Eine vernehmungsergänzende Verlesung ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 251 nicht vorliegen (BGH BeckRS 2023, 46571). Insbesondere ist kein Beschluss erforderlich. Es genügt die Anordnung des Verlesens durch den Vorsitzenden.
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz gelten zudem für das Strafbefehlsverfahren, § 411 Abs.2 StPO, das beschleunigte Verfahren, § 420 Abs. 1 StPO und die Berufung, § 325 StPO.
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Weiterlesen: Ordnungsgeld nach § 70 StPO trotz Rechtsirrtums · Grenzen der Zeugenvernehmung
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