Beweisantrag: Zeuge in unbekannter JVA in Belgien nicht hinreichend bezeichnet

Mit den Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung eines Zeugen als Beweismittel befasst sich der 5. Strafsenat des BGH in einer aktuellen Entscheidung.

Der Angeklagte hatte die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen gerügt. Weder im Beweisantrag noch im Revisionsvortrag waren jedoch eine ladungsfähige Anschrift oder ein konkreter Aufenthaltsort des Zeugen angegeben. Der Hinweis, dieser befinde sich in einer unbekannten Justizvollzugsanstalt in Belgien, genügte dem BGH nicht.

Damit bestätigt der Senat seine frühere Rechtsprechung zu den Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Beweismittels „Zeuge“. Die bloße Angabe eines Aufenthalts im ausländischen Strafvollzug reicht ohne nähere Konkretisierung für einen Beweisantrag nicht aus.

Fundstellen:
BGH, Beschl. v. 23.09.2026 – 5 StR 399/26, Rn. 14; unter Verweis auf BGH, Beschl. v. 12.07.2006 – 5 StR 236/06, NStZ 2006, 713.

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