Instagram-Account statt ladungsfähiger Anschrift – wann liegt noch ein Beweisantrag vor?

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich mit der Frage befasst, ob die Benennung eines Instagram-Accounts ausreicht, wenn die Verteidigung einen Zeugen vernehmen lassen möchte, dessen ladungsfähige Anschrift unbekannt ist. Die Entscheidung gibt Anlass, die Anforderungen an die Bezeichnung eines Zeugen im Beweisantrag und deren dogmatische Grundlage näher zu betrachten.

Der Fall: Die Verteidigung hatte die Vernehmung einer namentlich bezeichneten Zeugin beantragt, ohne deren ladungsfähige Anschrift anzugeben. Stattdessen sollte das Gericht versuchen, die Anschrift über einen der Zeugin zugeordneten Instagram-Account zu ermitteln. Das BayObLG sah darin lediglich einen Beweisermittlungsantrag. Die Anschrift eines Instagram-Nutzers sei grundsätzlich nicht öffentlich einsehbar, sofern dieser sie nicht selbst veröffentliche. Anhaltspunkte hierfür bestanden nicht. Zudem war die Zeugin nicht durch weitere personalisierende Merkmale bezeichnet worden.

Der Senat verwies auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach ein Zeuge im Beweisantrag grundsätzlich mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu benennen ist. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, genügt es allerdings, den Weg im Einzelnen zu beschreiben, auf dem die erforderlichen Angaben zuverlässig ermittelt werden können.

Weshalb verlangt die Rechtsprechung überhaupt eine ladungsfähige Anschrift?

§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt lediglich die Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift enthält die Vorschrift nicht. Das Anschriftenerfordernis beruht vielmehr auf einer Konkretisierung des gesetzlichen Bestimmtheitsgebots durch die Rechtsprechung.

Dabei stellt die Rechtsprechung oft die Individualisierungsfunktion in den Vordergrund: Allein der Name „Peter Schmitz“ ermöglicht keine Individualierung einer Person. Aber dann, wenn man weiß, wo er wohnt, dann weiß man auch, wer gemeint ist. Die Anschrift ist aber nicht die einzige Möglichkeit, eine Person zu individualisieren. Viel wichtiger ist daher – von der Rechtsprechung allerdings argumentativ oftmals vernachlässigt und durch Ausführungen zu allgemeinem Erfordernis der „Individualisierung“ verdeckt – eine ganz andere Bedeutung der ladungsfähigen Anschrift (oder eines ausreichenden Surrogats): Die Angaben im Beweisantrag müssen es dem Tatgericht ermöglichen, die gesetzlichen Ablehnungsgründe sachgerecht zu prüfen. Ist das nicht der Fall, ist es nur ein Beweisermittlungsantrag.

Darin zeigt sich eine funktionale Parallele zum Konnexitätserfordernis. Auch dieses dient dazu, das Beweisbegehren so zu konkretisieren, dass das Tatgericht die gesetzlichen Ablehnungsgründe sachgerecht prüfen kann. Während die Konnexität die Verbindung zwischen Beweismittel und Beweistatsache betrifft (und damit die Ablehnungsgründe: völlige Ungeeignetheit oder Bedeutungslosigkeit), ermöglichen die Angaben zur Auffindbarkeit des Zeugen insbesondere die Prüfung seiner Unerreichbarkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO. Bei einem im Ausland zu ladenden Zeugen können sie zudem für die besondere Erforderlichkeitsprüfung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO bedeutsam sein.

Der Beweisantrag muss nicht nur die Person des Zeugen individualisieren, sondern auch darlegen, dass und wie er für das Gericht erreichbar ist. Ist das nicht gewährleistet, sondern ist mangels entsprechender Angaben im Beweisantrag davon auszugehen, dass auch der Antragsteller dies nicht weiß, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag. Dass das Beweismittel wirklich zur Verfügung steht und zwingend herangezogen werden muss, ist offen.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des BayObLG einzuordnen. Die bloße Benennung eines Instagram-Accounts kann nicht genügen, wenn unklar bleibt, ob dieser tatsächlich eine zuverlässige Kontaktaufnahme oder die Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift ermöglicht. Dann ist dem Antrag nur dann nachzugehen, wenn die Aufklärungspflicht dies gebietet.

Fundstellen

  • BayObLG, Beschluss vom 24.03.2026 – 206 StRR 68/26, BeckRS 2026, 6347, insbesondere Rn. 6–11.
  • BGH, Urteil vom 08.12.1993 – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 7.
  • BGH, Beschluss vom 01.11.2022 – 6 StR 219/22, HRRS 2023 Nr. 326, Rn. 8.
  • BGH, Beschluss vom 24.11.1989 – 3 StR 266/89, zur Abgrenzung zwischen Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag.

130 Personen haben diesen Beitrag gelesen


Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert