Das Anliegen klingt zunächst überzeugend: Wenn vor einem Landgericht wegen Mordes, organisierter Kriminalität oder schwerer Wirtschaftsstraftaten verhandelt wird, warum sollte man im Jahr 2026 eigentlich nicht durch eine Aufzeichnung zuverlässig dokumentieren, was ein Zeuge aussagt?
Technisch ist das längst kein ernsthaftes Problem mehr. Rechtspolitisch ist es dagegen eines der spannendsten Probleme des deutschen Strafprozesses.
Der Bundestag hatte 2023 mit dem Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz (DokHVG) bereits beschlossen, erstinstanzliche Hauptverhandlungen vor Land- und Oberlandesgerichten grundsätzlich aufzuzeichnen und automatisiert zu transkribieren. Der Bundesrat rief allerdings den Vermittlungsausschuss an. Dort blieb das Vorhaben liegen und fiel schließlich mit dem Ende der Wahlperiode der Diskontinuität zum Opfer. Bislang wurde es nicht erneut eingebracht.
Die Diskussion ist damit nicht erledigt sein. Denn Verteidiger drängen auf eine technische Dokumentation der Hauptverhandlung – mit zugegeben guten Argumenten.
Dann wird man sich allerdings einer Frage stellen müssen, die im damaligen Gesetzgebungsverfahren zwar gesehen, in ihren Konsequenzen aber nicht wirklich gelöst wurde:
Was passiert mit der Revision, wenn plötzlich zuverlässig feststeht, was in der Hauptverhandlung tatsächlich gesagt worden ist?
Die merkwürdige Welt des heutigen Strafprozesses
Bislang funktioniert die Revision in einem Punkt auf geradezu eigentümliche Weise.
Das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung des Tatgerichts anhand der schriftlichen Urteilsgründe. Es untersucht, ob sie widerspruchsfrei, vollständig und nachvollziehbar ist, ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden und ob wesentliche Umstände oder naheliegende Alternativen erkennbar bedacht worden sind.
Was der Zeuge tatsächlich gesagt hat, darf das Revisionsgericht dagegen grundsätzlich gerade nicht rekonstruieren.
Das ist das berühmte Rekonstruktionsverbot.
Der BGH kann also sehr genau untersuchen, ob eine Zeugenaussage im Urteil rechtsfehlerfrei gewürdigt worden ist. Er darf aber grundsätzlich nicht überprüfen, ob der Zeuge tatsächlich das gesagt hat, was das Urteil ihm zuschreibt.
Dieses Spannungsverhältnis ist heute nur deshalb einigermaßen beherrschbar, weil es regelmäßig kein objektives Wortprotokoll der Beweisaufnahme gibt.
Was nicht zuverlässig dokumentiert ist, kann man schlecht rekonstruieren.
Was passiert aber, wenn die Aussage auf der Festplatte liegt?
Genau hier verändert eine vollständige Hauptverhandlungsdokumentation die Welt.
Nehmen wir einen einfachen Fall.
Im Urteil heißt es:
Der Zeuge Müller habe den Angeklagten am Tatort eindeutig erkannt.
Die Verteidigung behauptet in der Revision:
Das stimmt nicht. Müller habe zunächst ausdrücklich erklärt, er sei sich nicht sicher gewesen. Erst nach mehreren Nachfragen habe er gesagt, der Täter habe dem Angeklagten „ähnlich gesehen“.
Heute führt eine solche Behauptung revisionsrechtlich regelmäßig nicht weit. Die Revision kann nicht einfach durch dienstliche Erklärungen, eigene Mitschriften oder sonstige Rekonstruktionen beweisen, dass der Zeuge etwas anderes gesagt habe als im Urteil dargestellt.
Nun liegt aber eine Tonaufzeichnung vor.
Tag 17 der Hauptverhandlung, 11:43:26 Uhr.
Man drückt auf Play.
Und der Zeuge sagt genau das, was die Revision behauptet.
Soll die Antwort des Rechtsstaats darauf wirklich lauten:
Das wissen wir jetzt zwar – aber der BGH darf es nicht hören?
Genau das wollte der damalige Gesetzentwurf weitgehend verhindern
Der Regierungsentwurf zum DokHVG war sich des Problems bewusst.
Das bisherige Formalprotokoll sollte seine besondere revisionsrechtliche Stellung behalten. Aufzeichnung und Transkript sollten keinen entsprechenden Protokollcharakter erhalten. Ergänzende Vorschriften sollten verhindern, dass über die Dokumentation Wertungs- und Beurteilungsspielräume des Tatgerichts ausgehebelt und die Hauptverhandlung in Karlsruhe vollständig rekonstruiert wird (BT-Drs. 20/8096).
Die Grundidee war klar:
Dokumentation ja.
Zweite Tatsacheninstanz nein.
Das klingt vernünftig.
Ob diese Trennlinie auf Dauer durchzuhalten wäre, ist eine ganz andere Frage.
Denn das Rekonstruktionsverbot hatte einen sehr praktischen Grund
Schon die vom Bundesjustizministerium eingesetzte Expertengruppe hat einen bemerkenswerten Satz formuliert.
Das Rekonstruktionsverbot erfahre dort eine Relativierung, wo es seine Grundlage gerade im bisherigen Dokumentationsdefizit der Beweisaufnahme und den damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten habe (Bericht der Expertinnen- und Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, 2021, S. 64 ff.).
Das trifft den Kern.
Ein Verbot, dessen Rechtfertigung derzeit darauf beruht, dass zuverlässige Erkenntnismittel fehlen, gerät zwangsläufig unter Druck, sobald diese Erkenntnismittel vorhanden sind.
Und dieser Druck wird umso größer, je intensiver die Revisionsgerichte selbst die tatrichterliche Beweiswürdigung kontrollieren.
Die erweiterte Revision holt den BGH ein
Hier schließt sich der Kreis zu einer Entwicklung, die der BGH über Jahrzehnte selbst vorangetrieben hat.
Die Revision ist längst nicht mehr nur die klassische Kontrolle, ob auf einen feststehenden Sachverhalt das richtige Gesetz angewendet wurde.
Die Strafsenate überprüfen die Beweiswürdigung auf Lücken, Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, unzureichende Gesamtwürdigungen und fehlende Erörterungen.
Diese Entwicklung wird seit Jahrzehnten unter dem Stichwort der „erweiterten Revision“ diskutiert.
Damit hat sich die Revisionsrechtsprechung immer weiter an die tatsächliche Grundlage des Urteils herangearbeitet.
Sie kontrolliert sehr genau, wie das Tatgericht Tatsachen würdigt.
Bislang schützt das Rekonstruktionsverbot sie allerdings weitgehend davor, überprüfen zu müssen, ob die im Urteil zugrunde gelegten Tatsachen über den Inhalt der Hauptverhandlung überhaupt stimmen.
Mit einer vollständigen Dokumentation würde diese Schutzmauer Risse bekommen.
Der Revisionsverteidiger wird sekundengenau vortragen
Man muss sich nur vorstellen, wie eine künftige Revisionsbegründung aussehen könnte.
Nicht:
„Der Zeuge Müller hat nach Erinnerung der Verteidigung etwas anderes gesagt.“
Sondern:
„Tonaufzeichnung Hauptverhandlungstag 17, 11:43:26 bis 11:45:02 Uhr.“
Dazu das Transkript.
Und anschließend die Rüge:
Die Urteilsgründe geben die Aussage in einem entscheidenden Punkt unzutreffend wieder oder lassen einen wesentlichen Teil der Aussage unerörtert.
Der Deutsche Richterbund hat im Gesetzgebungsverfahren genau vor dieser Entwicklung gewarnt. Er erwartete insbesondere eine erhebliche Zunahme von Inbegriffs-, Differenz- und Auslassungsrügen nach § 261 StPO. Die technisch einfache Übernahme von Transkriptpassagen werde zudem zwangsläufig zu umfangreicheren Revisionsbegründungen führen (DRB, Stellungnahme Nr. 24/2023).
Und dann beginnt das eigentliche Problem.
Denn 90 Sekunden Tonaufnahme erzählen nicht unbedingt die ganze Geschichte
Vielleicht hat der Zeuge um 11:43 Uhr tatsächlich gesagt:
„Ich war mir nicht sicher.“
Um 12:17 Uhr erklärt er aber nach einem Vorhalt:
„Jetzt erinnere ich mich wieder. Ja, es war der Angeklagte.“
Oder er korrigiert seine Aussage.
Oder aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass mit „nicht sicher“ etwas völlig anderes gemeint war.
Oder eine andere Zeugenaussage relativiert den Vorgang.
Oder die Passage im Transkript ist schlicht falsch erkannt worden.
Damit kann der Generalbundesanwalt auf eine konkrete Revisionsrüge nicht seriös antworten, indem er lediglich die vom Revisionsführer angegebenen 90 Sekunden anhört.
Er muss möglicherweise weiterhören.
Die Staatsanwaltschaft, die nach § 347 Abs. 1 Satz 3 StPO ihre Gegenerklärung abzugeben hat, ebenfalls.
Genau davor hat der Deutsche Richterbund ausdrücklich gewarnt: Staatsanwaltschaften könnten gezwungen sein, einen zeitaufwendigen Abgleich zwischen Aufzeichnung und Transkript vorzunehmen, um etwa beurteilen zu können, ob der revisionsrechtliche Vortrag zu einer angeblich fehlerhaft gewürdigten Zeugenaussage vollständig ist (DRB, Stellungnahme Nr. 24/2023).
Und irgendwann stellt sich dieselbe Frage für den BGH.
„Wir schauen uns das nicht an“ wird nicht durchzuhalten sein
Natürlich kann der Gesetzgeber versuchen, die Nutzung der Aufzeichnung revisionsrechtlich eng zu begrenzen.
Das hatte das DokHVG ausdrücklich vor.
Aber man sollte sich keine Illusionen machen, was in einem konkreten Fall geschieht, wenn eine präzise bezeichnete Passage einer objektiven Aufzeichnung einen möglicherweise entscheidenden Widerspruch zum Urteil enthält.
Je gravierender der behauptete Fehler ist, desto schwieriger wird es, dogmatisch zu erklären, weshalb gerade das Revisionsgericht die zuverlässigste Erkenntnisquelle nicht zur Kenntnis nehmen darf.
Besonders schwer vermittelbar würde das bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Man stelle sich vor, die Verteidigung bezeichnet sekundengenau eine Passage, aus der sich ergeben soll, dass der zentrale Belastungszeuge gerade nicht das gesagt hat, was das Urteil wiedergibt.
Die Aufnahme existiert.
Verteidigung und Bundesanwaltschaft kennen sie.
Nur der zuständige Strafsenat soll bewusst wegsehen.
Ob eine solche Konstruktion über Jahrzehnte stabil bleiben würde, darf bezweifelt werden.
Das bedeutet nicht automatisch eine zweite Tatsacheninstanz
Allerdings muss man unterscheiden.
Eine dokumentationsgestützte Revision müsste nicht bedeuten, dass fünf Richter des BGH tagelang Videos anschauen und anschließend entscheiden, ob sie den Zeugen Müller sympathischer oder glaubwürdiger finden als die Strafkammer.
Das wäre tatsächlich eine zweite Tatsacheninstanz und mit der Struktur der Revision kaum vereinbar.
Denkbar wäre aber eine wesentlich engere Kontrolle.
Der Revisionsführer müsste konkret bezeichnen:
welche Feststellung oder Würdigung des Urteils angegriffen wird,
welche Passage der Dokumentation dem widersprechen soll,
an welchem Hauptverhandlungstag und zu welchem Zeitpunkt sie sich befindet,
und weshalb dieser Widerspruch entscheidungserheblich sein soll.
Dann würde nicht die gesamte Hauptverhandlung neu verhandelt.
Aber der Inhalt der Hauptverhandlung wäre erstmals objektiv überprüfbar.
Das wäre bereits eine fundamentale Veränderung.
Auch die Tatgerichte würden anders arbeiten
Die Auswirkungen beginnen allerdings lange vor der Revision.
Wer als Vorsitzender einer Strafkammer weiß, dass jede relevante Zeugenaussage objektiv dokumentiert ist und später sekundengenau überprüft werden kann, wird beim Schreiben des Urteils anders arbeiten.
Heute schreibt ein Richter aufgrund seiner Mitschriften, seiner Erinnerung und der Beratung des Spruchkörpers.
Künftig könnte sich bei jeder wichtigen Passage die Frage stellen:
Hat der Zeuge das wirklich genau so gesagt?
Im Zweifel wird man nachhören.
Und möglicherweise noch einmal nachhören.
Bei einer zentralen Zeugenaussage vielleicht über Stunden.
Das kann die Qualität eines Urteils verbessern.
Es kann verhindern, dass aus einer Erinnerung unbemerkt eine Gewissheit wird oder eine mehrstündige Aussage im Urteil eine Eindeutigkeit erhält, die sie in der Hauptverhandlung nie hatte.
Aber es kostet Zeit.
Viel Zeit.
Die Dokumentation könnte die Urteile noch länger machen
Damit entsteht eine weitere Ironie.
Schon heute beklagt der BGH überlange Strafurteile.
Gleichzeitig haben die immer feineren revisionsrechtlichen Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung dazu beigetragen, dass Tatgerichte vorsichtshalber immer ausführlicher schreiben.
Eine Hauptverhandlungsdokumentation könnte diesen Effekt noch verstärken.
Denn wenn die Aussage objektiv verfügbar ist, wächst auch die Versuchung – und möglicherweise irgendwann die revisionsrechtliche Erwartung –, Widersprüche, Aussageentwicklungen und Korrekturen noch genauer im Urteil darzustellen.
Die Fehlerquellen nehmen damit nicht unbedingt ab.
Sie verändern sich.
Je mehr ein Urteil über die Beweisaufnahme mitteilen muss, desto mehr Aussagen enthält es darüber, was in der Hauptverhandlung geschehen sein soll.
Und jede einzelne davon kann mit der Aufzeichnung verglichen werden.
Und dann reichen sieben Strafsenate nicht mehr
Hier liegt die bislang möglicherweise unterschätzte institutionelle Konsequenz.
Eine intensivere revisionsgerichtliche Kontrolle auf Grundlage einer vollständigen Hauptverhandlungsdokumentation ist nicht kostenlos.
Heute sind beim Bundesgerichtshof sieben Strafsenate eingerichtet.
Wenn diese Senate künftig neben teilweise mehrere hundert Seiten langen Urteilen und umfangreichen Revisionsbegründungen zusätzlich dokumentationsgestützte Rügen prüfen müssten, wäre ein erheblicher personeller Mehrbedarf kaum überraschend.
Ob am Ende zehn, fünfzehn oder zwanzig Strafsenate benötigt würden, kann heute niemand seriös berechnen.
Aber die Vorstellung, man könne den Erkenntnisstoff der Revision fundamental erweitern und gleichzeitig den personellen Aufwand praktisch unverändert lassen, erscheint wenig realistisch.
Dasselbe gilt für die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften der Länder.
Der Deutsche Richterbund hat diese Konsequenz im damaligen Gesetzgebungsverfahren bemerkenswert konkret beschrieben: umfangreichere §-261-Rügen, Prüfung von Transkripten, Abgleich mit Aufzeichnungen und erheblich aufwendigere Gegenerklärungen (DRB, Stellungnahme Nr. 24/2023).
Das ist keine theoretische Nebenwirkung.
Es könnte eine der zentralen Folgen der Reform werden.
Vielleicht wäre das den Aufwand sogar wert
All das ist übrigens kein zwingendes Argument gegen die Dokumentation der Hauptverhandlung.
Im Gegenteil.
Es gibt einen starken rechtsstaatlichen Grund dafür, zuverlässig festzuhalten, auf welcher tatsächlichen Grundlage ein Mensch zu zehn oder fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Eine objektive Dokumentation könnte die Qualität der Hauptverhandlung und der Urteile verbessern. Sie könnte Meinungsverschiedenheiten darüber beenden, was tatsächlich gesagt wurde. Und sie könnte Fehler sichtbar machen, die heute mangels objektiver Dokumentation praktisch nicht überprüfbar sind.
Auch innerhalb der Justiz wurde das Vorhaben deshalb keineswegs einhellig abgelehnt. Bei der Sachverständigenanhörung des Bundestages 2023 unterstützte etwa der damalige Richter des 5. Strafsenats des BGH Andreas Mosbacher grundsätzlich die Dokumentation.
Die wichtigere Frage lautet, ob der Gesetzgeber bereit ist, die Konsequenzen ehrlich zu benennen.
Man kann nicht sagen:
Die Frage ist deshalb vielleicht gar nicht, ob die Hauptverhandlung irgendwann dokumentiert wird.
Die wichtigere Frage lautet, ob der Gesetzgeber bereit ist, die Konsequenzen ehrlich zu benennen.
Eine Farce wäre, nur die Technik einzuführen
Falsch wäre es, zu sagen:
Wir schaffen erstmals eine objektive und zuverlässige Dokumentation dessen, was in der Hauptverhandlung tatsächlich geschehen ist.
Und anschließend dann:
Für die Kontrolle des Urteils soll diese objektive Erkenntnisquelle aber keine Rolle spielen.
Das mag sich gesetzlich zunächst anordnen lassen.
Dass sich dies dauerhaft nicht durchhalten lässt, steht für Praktiker außer Frage.
Die Revisionsrechtsprechung hat sich über Jahrzehnte immer tiefer in die Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung hineingearbeitet. Sie verlangt eine widerspruchsfreie, vollständige und nachvollziehbare Darstellung und beanstandet Erörterungslücken.
Wenn künftig gleichzeitig eine objektive Aufzeichnung existiert, wird die Frage immer drängender werden, weshalb ausgerechnet diese tatsächliche Grundlage der Kontrolle entzogen bleiben soll.
Die technische Dokumentation der Hauptverhandlung könnte deshalb langfristig weit mehr verändern als die Arbeit im Sitzungssaal.
Sie könnte die Revision verändern.
Vielleicht sogar zu Recht.
Dann sollte man aber auch den Preis nennen: mehr Arbeit für die Strafkammern, mehr Arbeit für Staatsanwaltschaften und Generalbundesanwalt, erheblich mehr Arbeit für die Revisionsgerichte – und wahrscheinlich erheblich mehr Personal.
Die Vorstellung, man könne die Hauptverhandlung vollständig dokumentieren und anschließend revisionsrechtlich einfach so weitermachen wie bisher, dürfte jedenfalls die unrealistischste Variante von allen sein.
Wer die Hauptverhandlung aufzeichnet, wird nicht verhindern können, dass der BGH auf „Play“ drücken muss.
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