BGH zur Steuerhinterziehung: Schätzen erst, wenn sich der Schuldumfang nicht konkret berechnen lässt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Juli 2026 (1 StR 128/26) die Voraussetzungen für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren nochmals deutlich herausgestellt.

Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon zweimal im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Da eine konkrete Berechnung der tatsächlichen Umsätze und Gewinne nicht möglich war, griff das Landgericht auf eine Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums zurück.

Der BGH bestätigte dieses Vorgehen – allerdings unter engen Voraussetzungen.

Konkrete Berechnung geht vor Schätzung

Ausgangspunkt ist § 261 StPO: Die Höhe der hinterzogenen Steuer und damit der strafrechtliche Schuldumfang müssen vom Tatgericht aufgrund seiner freien richterlichen Überzeugung festgestellt werden.

Eine Schätzung ist zulässig, wenn zwar feststeht, dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt wurde, das konkrete Ausmaß der Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss bleibt.

Dabei stellt der BGH klar:

Es darf nicht vorschnell auf eine pauschale Schätzung ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand vorhandener oder noch erhebbarer Beweismittel möglich erscheint.

Damit gilt praktisch ein Vorrang der konkreten Ermittlung. Erst wenn sich Umsätze, Gewinne oder andere Besteuerungsgrundlagen nicht hinreichend zuverlässig anhand konkreter Tatsachen feststellen lassen, kommt eine Schätzung in Betracht.

Im Zweifel nur der sicher feststellbare Mindestschuldumfang

Hinzu kommt der strafprozessuale Zweifelssatz.

Anders als im Besteuerungsverfahren genügt nicht lediglich eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit. Das Schätzungsergebnis muss nach voller Überzeugung des Tatgerichts den tatsächlich zutreffenden Wert abbilden oder darf diesen jedenfalls nicht überschreiten.

Bleiben nicht überwindbare Zweifel, müssen diese zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls darf deshalb nur ein sicher feststellbarer Mindestschuldumfang zugrunde gelegt werden.

Richtsatzsammlung nur subsidiär

Erst auf dieser Grundlage befasst sich der BGH mit der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums.

Auch sie darf weiterhin verwendet werden. Sie ist aber kein Ersatz für eine mögliche konkrete Ermittlung. Der BGH bezeichnet die Methode selbst als „eher grobes Schätzungsverfahren“.

Ein innerer Betriebsvergleich ist grundsätzlich genauer und daher vorrangig. Auf die Richtsatzsammlung darf insbesondere dann zurückgegriffen werden, wenn keine andere Schätzungsmethode zur Verfügung steht, die den tatsächlichen Verhältnissen näherkommt.

Einordnung

Die Entscheidung setzt die bisherige Rechtsprechung des BGH fort. Bereits in BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, und vom 16. September 2020 – 1 StR 140/20 hatte der Senat hervorgehoben, dass eine pauschale Schätzung nicht an die Stelle einer möglichen tatsachenfundierten Berechnung treten darf.

Der Beschluss vom 13. Juli 2026 bestätigt diesen Grundsatz und verbindet ihn mit der aktuellen Diskussion um die Richtsatzsammlung. Die vom BFH zuletzt hervorgehobenen statistischen Schwächen der Richtsätze ändern für den BGH nichts an ihrer grundsätzlichen Verwendbarkeit. Sie unterstreichen aber ihren subsidiären und vergleichsweise groben Charakter.

Für das Steuerstrafverfahren ergibt sich damit eine klare Reihenfolge:

Konkrete Ermittlung vor Schätzung – genauere Schätzung vor pauschaler Schätzung – und bei verbleibenden Zweifeln nur der sicher feststellbare Mindestschuldumfang.

BGH, Beschluss vom 13. Juli 2026 – 1 StR 128/26.

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