Wer umfangreiche Chatverläufe zum Gegenstand einer strafgerichtlichen Beweiswürdigung macht, steht vor einem praktischen Problem: Wie viel davon gehört eigentlich in die Urteilsgründe?
Eine bemerkenswert klare Antwort gibt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juli 2026 (2 StR 113/26). Obwohl die Revision des Angeklagten ohne Erfolg blieb, sah sich der 2. Strafsenat zu einer ergänzenden Bemerkung zur Darstellung der Beweiswürdigung veranlasst.
Die Entscheidung
Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juni 2025 in einer Strafsache wegen Vergewaltigung u.a. Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Die revisionsrechtliche Überprüfung hatte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Damit hätte der Beschluss sein Bewenden haben können.
Der 2. Strafsenat fügte jedoch einen Hinweis an, der über den konkreten Fall hinaus für die Abfassung strafgerichtlicher Urteile von Interesse ist.
Beweiswürdigung muss nachvollziehbar bleiben
Bei umfangreicheren Beweiswürdigungen, so der BGH, müsse durch eine erkennbare Struktur – beispielsweise durch eine Gliederung – für Klarheit und Nachvollziehbarkeit gesorgt werden. Auch ein klarer sprachlicher Ausdruck sei erforderlich.
Dahinter steht keine bloße Frage des guten Schreibstils. Der BGH verbindet die Anforderungen an Sprache und Aufbau vielmehr mit der „notwendigen intersubjektiven Vermittelbarkeit der bestimmenden Beweisgründe“.
Das ist revisionsrechtlich entscheidend: Die Beweiswürdigung findet zwar zunächst beim Tatgericht statt. Das Revisionsgericht muss den Urteilsgründen aber entnehmen können, aufgrund welcher Erwägungen das Tatgericht zu seiner Überzeugung gelangt ist. Eine Beweiswürdigung, deren Gedankengang sich aufgrund ihrer Darstellung kaum noch erschließt, kann diese Funktion nicht zuverlässig erfüllen.
Problemfall Chatverläufe
Besonders interessant wird der Beschluss dort, wo der BGH auf elektronische Kommunikation eingeht.
Im konkreten Verfahren waren längere und nach Einschätzung des Senats sprachlich „bestenfalls schwer verständliche“ Chatnachrichten sowie vergleichbare verschriftlichte Kommunikation Gegenstand der Beweisaufnahme.
Der BGH warnt davor, solche Inhalte schlicht in die Urteilsgründe zu übernehmen. Durch das bloße „Einkopieren“ dürfe die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht erschwert oder sogar gefährdet werden.
Gegebenenfalls müsse das Tatgericht den Inhalt vielmehr geeignet zusammenfassen.
Kein Verbot wörtlicher Wiedergabe
Der Beschluss sollte allerdings nicht überdehnt werden. Der BGH stellt kein generelles Verbot auf, Chatnachrichten oder andere schriftliche Kommunikation wörtlich in einem Urteil wiederzugeben.
Entscheidend ist die Funktion der Darstellung.
Kann eine einzelne Nachricht gerade wegen ihres Wortlauts, ihrer Formulierung oder ihres Kontextes beweiserheblich sein, kann ihre wörtliche Wiedergabe durchaus sinnvoll sein. Problematisch wird es dagegen, wenn umfangreiche Kommunikationsverläufe ohne erkennbare Auswahl, Strukturierung und Einordnung in die Urteilsgründe übernommen werden und der Leser anschließend selbst herausfinden muss, welche Passagen für welche Schlussfolgerung des Gerichts von Bedeutung sein sollen.
Das Urteil darf die eigentliche Beweiswürdigung nicht auf seinen Leser verlagern.
Die interessante Botschaft zwischen den Zeilen
Bemerkenswert ist, dass die Revision hier gerade keinen Erfolg hatte. Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hatte.
Der Hinweis ist deshalb eher als Warnsignal für die Praxis zu verstehen.
Der Senat akzeptierte die Urteilsgründe im konkreten Fall noch, macht aber zugleich deutlich, wo eine problematische Darstellungsweise revisionsrechtlich an ihre Grenzen geraten kann. Wer umfangreiche Chats, Messenger-Nachrichten, E-Mails oder sonstige schriftliche Kommunikation verwerten muss, sollte deshalb nicht auf Masse setzen, sondern auf Auswahl, Struktur und Einordnung.
Fazit
Der Beschluss des BGH enthält eine zunächst unscheinbare, praktisch aber wichtige Erinnerung: Eine gute Beweiswürdigung besteht nicht darin, möglichst viel Beweismaterial in die Urteilsgründe zu übertragen.
Das Tatgericht muss die Beweise würdigen – und diese Würdigung verständlich vermitteln.
Gerade bei Chatverläufen bedeutet das: Relevante Inhalte herausarbeiten, Zusammenhänge erklären und längere Kommunikation erforderlichenfalls zusammenfassen. Das bloße Einkopieren eines schwer verständlichen Nachrichtenverlaufs ersetzt diese Aufgabe nicht.
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2026 – 2 StR 113/26
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