Was unter „Konfliktverteidigung“ verstanden werden kann, bleibt häufig abstrakt. Einen ungewöhnlich anschaulichen Einblick gibt ein Beschluss des OLG München vom 31. August 2022 (4 Ws 13/21). Das Gericht dokumentiert darin über zahlreiche Hauptverhandlungstage hinweg eine Verteidigung, bei der die Grenze zwischen konsequenter Interessenvertretung und gezielter Eskalation deutlich überschritten war.
Bereits am ersten Verhandlungstag kündigte einer der Wahlverteidiger an, das Verfahren werde „sehr lange dauern“, nämlich „50 Sitzungstage, bis zur Pensionierung der Vorsitzenden“. Die Vorsitzende sei eine „Problemrichterin“, bei der „die juristische Terminologie nicht sitze“. Später erklärte er:
„Ich glaube, dass Sie desolat sind.“
Die Vorsitzende solle sich überlegen, „ob Sie eine andere Tätigkeit ausführen“ sollte.
Damit war der Ton gesetzt.
An den folgenden Sitzungstagen bezeichnete der Verteidiger eine Staatsanwältin unter anderem als „schmierig“, „schandhaft“ sowie „fachlich und intellektuell überfordert“.
Die Vorsitzende wurde als „Lügnerin“, „kackdreiste Lügnerin“ und „psychisch krank“ bezeichnet. „Sie gehören nicht auf diese Richterbank.“ Er vermutete eine „starke kognitive Fehlfunktion“, ein „hirnorganisches Problem“ und fragte sinngemäß, ob sie Stimmen höre oder möglicherweise einen Hirntumor habe.
Auch historische Vergleiche wurden bemüht. Das Verfahren sei teilweise schlimmer als in der DDR; eine Vernehmung sei „nicht besser als bei den Nazis“. Später erklärte der Verteidiger, die Zustände seien „schlimmer als am Volksgerichtshof“ und bestimmte Vorgänge seien „selbst aus NS-Zeiten nicht überliefert“.
Hinzu kamen demonstrative Formen der Eskalation. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wurde als „Krawallstaatsanwalt“ bezeichnet. Der Verteidiger erhob wiederholt eine von ihm so bezeichnete „Lümmelrüge“, weil der Staatsanwalt in seine Ausführungen „reinlümmle“. Zeitweise setzte er sich demonstrativ auf den Tisch, weil der Staatsanwalt seinen Respekt nicht verdiene. Mehrfach kam es zu Situationen, in denen Justizwachtmeister einschreiten mussten.
Das gesamte Verfahren war dadurch geprägt, dass der Verteidiger fortwährend eskalierte.
Das Problem: Das Gericht kann nichts dagegen tun!
Hier wird der Fall rechtspolitisch interessant.
Die Strafprozessordnung kennt zwar besondere Ausschlusstatbestände für Verteidiger in den §§ 138a ff. StPO. Sie stellt dem Gericht aber kein Instrument zur Verfügung, mit dem ein Wahlverteidiger wegen fortgesetzter Beleidigungen, gezielter Provokationen oder einer auf Obstruktion angelegten Verhandlungsführung aus dem Verfahren ausgeschlossen werden könnte.
Auch ein mit Ordnungsgeldern vergleichbares abgestuftes Sanktionsinstrumentarium, mit dem ein Gericht auf derartiges Verteidigerverhalten unmittelbar reagieren könnte, sieht die StPO nicht vor.
Das führt zu einer bemerkenswerten Situation: Ein Gericht kann zu der Überzeugung gelangen, dass ein Verteidiger die Verhandlung gezielt behindert und sich in einer Weise verhält, die das OLG München dann später als „Krawallverteidigung“ und als eines Organs der Rechtspflege unwürdig bezeichnete – es verfügt dennoch über keinerlei Möglichkeiten, dieses Verhalten im laufenden Verfahren effektiv zu unterbinden.
Konfliktverteidigung muss möglich bleiben
Dabei darf das Problem nicht falsch verstanden werden. Strafverteidigung muss unbequem sein dürfen.
Ein Verteidiger muss Verfahrensverstöße rügen, Befangenheitsanträge stellen, Beweisanträge ausschöpfen, Entscheidungen des Gerichts scharf kritisieren und sich notfalls auch gegen eine aus seiner Sicht rechtswidrige Verhandlungsführung stellen können. Gerade deshalb wäre jede Erweiterung gerichtlicher Sanktionsbefugnisse gegenüber Verteidigern mit erheblichen Risiken für eine effektive und unabhängige Strafverteidigung verbunden.
Aber zwischen konsequenter Konfliktverteidigung und gezielter Obstruktion besteht ein Unterschied.
Wenn persönliche Beleidigungen, fortlaufende Provokationen und bewusst verfahrenshemmendes Verhalten zum eigentlichen Mittel der Prozessführung werden, stellt sich die Frage, ob das geltende Recht darauf noch angemessen reagieren kann.
Reformbedarf?
Der Münchner Fall zeigt die Regelungslücke in besonders drastischer Form.
Ein künftiges Instrumentarium müsste eng begrenzt sein und dürfte niemals dazu führen, dass legitime, scharfe oder schlicht unbequeme Verteidigung sanktioniert wird. Denkbar wäre aber ein abgestuftes System für gravierende und wiederholte Störungen – mit hohen tatbestandlichen Voraussetzungen, dokumentierter vorheriger Beanstandung und effektivem Rechtsschutz.
Denn ein Strafprozess darf kein Verfahren sein, in dem das Gericht darüber entscheidet, wie angenehm ein Verteidiger auftritt. Er sollte aber ebenso wenig ein Verfahren sein, in dem gezielte Obstruktion und fortgesetzte persönliche Entgleisungen praktisch folgenlos als Verteidigungsstrategie eingesetzt werden können.
Der Beschluss des OLG München liefert dafür ein anschauliches Beispiel.
OLG München, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 Ws 13/21, BeckRS 2022, 24493.
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