Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Juli 2026 (1 StR 164/26) ein Urteil des Landgerichts Ravensburg wegen eines fehlerhaften Umgangs mit Befangenheitsanträgen aufgehoben.
Das Landgericht hatte die Befangenheitsgesuche der Angeklagten unter Mitwirkung der abgelehnten Berufsrichter selbst als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des BGH war dies mit § 26a StPO und dem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.
Der BGH zieht dabei eine klare Grenze: Wird ein Richter lediglich deshalb abgelehnt, weil er zuvor eine für den Angeklagten nachteilige Entscheidung getroffen hat, kann ein offensichtlich ungeeignetes Gesuch nach § 26a StPO unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Werden dagegen konkrete zusätzliche Umstände vorgetragen, die eine inhaltliche Prüfung des richterlichen Verhaltens erfordern, muss nach § 27 StPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden.
Andernfalls würde sich dieser, so der BGH, zum „Richter in eigener Sache“ aufschwingen.
Im konkreten Fall hatten die Angeklagten eine endgültige Vorverurteilung durch die Schwurgerichtskammer geltend gemacht und hierfür konkrete Umstände aus dem Verfahrensablauf angeführt. Eine bloße Formalprüfung reichte daher nicht aus.
Einordnung in die Rechtsprechung
Die Entscheidung führt eine gefestigte Rechtsprechung fort. Bereits der BGH hatte in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (5 StR 154/06) betont, dass § 26a StPO nicht dazu benutzt werden darf, unter dem Deckmantel einer Zulässigkeitsprüfung die Begründetheit eines Befangenheitsgesuchs durch die abgelehnten Richter selbst zu prüfen.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat diese Grenze zuletzt mit Beschluss vom 9. April 2025 (2 BvR 1298/24) hervorgehoben: Wird ein Befangenheitsgesuch als unzulässig behandelt, obwohl sein Vorbringen eine materielle Prüfung verlangt, kann darin eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegen.
Der Beschluss vom 7. Juli 2026 ist daher keine grundlegende Rechtsprechungsänderung, sondern eine konsequente Anwendung dieser Linie auf Befangenheitsgesuche im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen.
Bemerkenswert ist dabei: Der BGH hält es ausdrücklich für möglich, dass die Befangenheitsgesuche in der Sache unbegründet waren. Das hilft jedoch nicht über den Verfahrensfehler hinweg. Entscheidend war, dass darüber nicht die abgelehnten Richter selbst befinden durften.
Das Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2026 – 1 StR 164/26.
Weiterlesen: Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO · Krawallverteidigung: ein Fall des OLG München
129 Personen haben diesen Beitrag gelesen
Schreibe einen Kommentar