Die Vernehmung eines Belastungszeugen gehört zu den konfliktträchtigsten Situationen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung. Die Verteidigung hat das Recht und die Aufgabe, belastende Aussagen kritisch zu überprüfen, Widersprüche aufzudecken und mögliche Fehlerquellen sichtbar zu machen. Gleichzeitig darf eine intensive Befragung nicht in eine gezielte Beeinflussung, Verunsicherung oder Einschüchterung des Zeugen umschlagen.
Suggestivfragen und Unterstellungen
Zugespitzte Fragen sind grundsätzlich zulässig. Problematisch wird es, wenn die gewünschte Antwort bereits in der Frage angelegt ist oder streitige Tatsachen als feststehend vorausgesetzt werden.
Das gilt etwa für Fragen wie: „Sie müssen doch gesehen haben, dass …“. Bestreitet der Zeuge die darin enthaltene Annahme, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, dies eindeutig klarzustellen.
Wiederholungsfragen und Fragenserien
Nachfragen sind zulässig und häufig notwendig. Gerade widersprüchliche oder unklare Angaben müssen vertieft werden können.
Eine Grenze kann jedoch erreicht sein, wenn eine bereits beantwortete Frage immer wieder in leicht veränderter Form gestellt wird, bis der Zeuge schließlich eine andere Antwort gibt. Gleiches gilt für schnelle Fragenserien, durch die der Zeuge den Überblick verliert.
Entscheidend bleibt der sachliche Aufklärungszweck. Eine intensive Befragung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie für den Zeugen unangenehm ist.
Druck durch vermeintliche Gegenbeweise
Problematisch kann auch der Hinweis sein, sämtliche anderen Zeugen hätten etwas anderes ausgesagt oder der Befragte sei der Einzige, der an seiner Darstellung festhalte.
Ein solcher Vorhalt kann sachlich berechtigt sein. Er darf aber nicht dazu führen, dass der Zeuge seine Aussage lediglich einem vermeintlichen Konsens anpasst. Entscheidend bleibt seine eigene Wahrnehmung und Erinnerung.
Polizeibeamte als Zeugen
Auch Polizeibeamte dürfen intensiv zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen befragt werden: Was wurde wann beobachtet? Wer war beteiligt? Welche Anweisungen wurden erteilt? Was wurde dokumentiert?
Davon zu unterscheiden ist die rechtliche Bewertung einer Ermittlungsmaßnahme. Ob diese rechtmäßig war, entscheidet grundsätzlich das Gericht. Der Polizeizeuge soll vor allem über seine tatsächlichen Wahrnehmungen und Handlungen berichten.
Die Rolle des Vorsitzenden
Der Vorsitzende muss einerseits eine geordnete und möglichst unbeeinflusste Vernehmung gewährleisten. Andererseits darf er das Fragerecht der Verteidigung nicht dadurch beschneiden, dass bereits eine harte oder konfrontative Befragung als unzulässig behandelt wird.
Die entscheidende Grenze verläuft daher nicht zwischen freundlicher und aggressiver Befragung. Maßgeblich ist, ob die Fragen noch der Sachaufklärung und Überprüfung der Aussage dienen oder hauptsächlich darauf abzielen, den Zeugen zu verwirren, einzuschüchtern oder zu einer bestimmten Aussage zu bewegen.
Belastungszeugen müssen sich einer kritischen und auch intensiven Befragung stellen. Die Grenze liegt dort, wo nicht mehr die Aufklärung, sondern die gezielte Beeinflussung des Aussageverhaltens im Vordergrund steht.
Der Vorsitzende muss deshalb beides gewährleisten: ein effektives Fragerecht der Verteidigung und eine möglichst unbeeinflusste Beweisaufnahme.
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