Wenn Ultras zur kriminellen Vereinigung werden

Was als Nachwuchsgruppe in der Ultra-Szene des FC Erzgebirge Aue begann, entwickelte sich nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden zu einer organisierten Gewaltgruppe. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zweier Mitglieder der „Starken Jugend“ nun im Wesentlichen bestätigt.

Anfangs widmete sich die Gruppe den üblichen Aktivitäten der Ultra-Szene: gemeinsamen Stadionbesuchen, Choreografien, Bannern und Auswärtsfahrten. Ab dem Frühjahr 2022 wollte sie jedoch im Umfeld des Vereins eine Vormachtstellung durchsetzen. Rivalisierende Fans sollten eingeschüchtert und aus dem eigenen „Revier“ vertrieben werden.

Die Mitglieder verabredeten gewaltsame Angriffe und nahmen gegnerischen Fans Trikots und Schals ab, um sie später als Trophäen im Stadion zu präsentieren. Sie traten dunkel gekleidet und vermummt auf und waren teilweise mit Quarzsandhandschuhen oder Schlagstöcken bewaffnet.

Organisierte Gewalt als Teilziel

Der BGH bestätigte die Einordnung als kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB. Dafür sprachen die feste Hierarchie, regelmäßige Treffen, Kampfsporttraining, Mitgliedsbeiträge, interne Sanktionen und eine eigens angemietete Wohnung in Stadionnähe.

Dass die Gruppe ursprünglich legale Ziele verfolgt hatte, änderte daran nichts. Straftaten müssen weder das Endziel noch der Hauptzweck einer Vereinigung sein. Es genügt, wenn ihre gemeinsame Begehung zu einem verbindlichen Teilziel der Gruppe wird. Die Übergriffe waren hier keine spontanen Ausschreitungen einzelner Mitglieder, sondern Teil des gemeinsamen Konzepts.

Fanartikel als Trophäen

Interessant sind auch die Ausführungen zur Zueignungsabsicht. Einige geraubte Trikots wurden nach ihrer Präsentation im Stadion beschädigt oder verbrannt. Trotzdem lag nach Auffassung des BGH ein Raub vor.

Die Täter wollten die Fanartikel zunächst besitzen und als Trophäen verwenden. Gerade durch ihre öffentliche Präsentation und Vernichtung gerierten sie sich wie Eigentümer. Der Fall unterscheidet sich deshalb von einer Wegnahme, die ausschließlich der sofortigen Zerstörung oder bloßen Schädigung des Eigentümers dient.

Die Verurteilungen zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einem Jahr Jugendstrafe auf Bewährung blieben im Ergebnis bestehen. Lediglich fünf versuchte Nötigungen entfielen; auf die Strafhöhe hatte dies keinen Einfluss.

Aktenzeichen: 3 StR 591/25

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