Über gescheiterte Verständigungsgespräche muss das Gericht grundsätzlich vollständig informieren. Muss es aber auch mitteilen, dass die Staatsanwaltschaft einen bereits endgültig gescheiterten „Deal“ später nochmals ausdrücklich ablehnt? Der BGH verneint dies.
Der gescheiterte Verständigungsversuch
Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte die Vorsitzende mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung über eine mögliche Verständigung gesprochen. Die Staatsanwaltschaft hielt eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen acht Jahren und acht Jahren und sechs Monaten für angemessen. Die Kammer stellte demgegenüber eine Strafe zwischen sechs Jahren und zehn Monaten und sieben Jahren und vier Monaten in den Raum.
Am ersten Hauptverhandlungstag teilte die Vorsitzende den Inhalt des Gesprächs mit. Die Verteidiger erklärten daraufhin, an einer Verständigung nicht interessiert zu sein. Die Vorsitzende stellte ausdrücklich fest, dass keine Verständigung zustande gekommen und die Kammer an ihre Strafvorstellung nicht gebunden sei.
Später nahm die Staatsanwaltschaft per E-Mail zu angeregten Verfahrenseinstellungen und rechtlichen Hinweisen Stellung. Dabei erklärte sie zusätzlich, dass eine etwaige Verständigung nach erneuter Prüfung nicht in Betracht komme. Die Verteidigung erhielt die E-Mail. In öffentlicher Hauptverhandlung wurde diese Erklärung jedoch nicht nochmals mitgeteilt.
Die Revision sah darin einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.
Entscheidend ist eine Änderung der Verfahrenslage
Der BGH weist zunächst auf den strengen Ausgangspunkt hin: Verständigungsgespräche müssen transparent gemacht werden. Mitzuteilen sind regelmäßig die Teilnehmer, die Initiative, die vertretenen Standpunkte und die Reaktionen der Beteiligten. Das gilt auch, wenn die Verständigung scheitert.
Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht eine weitere Mitteilungspflicht aber nur, wenn sich im Verlauf der Hauptverhandlung gegenüber der anfänglichen Mitteilung etwas verständigungsrelevant ändert.
Daran fehlte es hier.
Die Verständigung war bereits endgültig daran gescheitert, dass der Angeklagte dem Vorschlag nicht zugestimmt hatte. Ohne seine Zustimmung konnte sie nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO nicht zustande kommen. Ein neuer Verständigungsvorschlag wurde anschließend nicht unterbreitet; weitere Verständigungsgespräche fanden nicht statt.
Die spätere ausdrückliche Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft schuf deshalb keine neue prozessuale Lage. Sie hatte dem ursprünglichen Vorschlag ohnehin nie zugestimmt. Ob ihre Zustimmung lediglich ausblieb oder sie den Vorschlag später ausdrücklich ablehnte, machte rechtlich keinen Unterschied: In beiden Fällen kam keine Verständigung zustande.
Die Entscheidung ist eng zu verstehen. Der BGH schwächt die Transparenzpflicht nicht ab. Er stellt lediglich klar, dass § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO keine wiederholte Mitteilung verlangt, wenn eine spätere Erklärung weder einen neuen Verständigungsversuch einleitet noch die bereits bekannte Verfahrenslage verändert.
Die Revision gegen die Verurteilung zu sechs Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe blieb erfolglos.
Aktenzeichen: 5 StR 339/26
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