KG Berlin: Strenge Anforderungen an die Mitteilung von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

Das Kammergericht Berlin hat erneut deutlich gemacht, wie streng die Anforderungen an die Mitteilungspflicht bei Verständigungsgesprächen im Strafverfahren sind.

Im konkreten Fall ging es um ein zweimonatiges Fahrverbot. Vor Beginn der Berufungshauptverhandlung hatte der Verteidiger erklärt, dass sein Mandant bereit sei, die Berufung auf die Dauer des Fahrverbots zu beschränken, wenn im Gegenzug eine Verkürzung des Fahrverbots in Betracht komme. Der Vorsitzende stellte eine wohlwollende Prüfung in Aussicht, ohne eine konkrete Zusage zu machen.

Über dieses Gespräch wurde in der Hauptverhandlung jedoch nicht berichtet. Vielmehr erklärte der Vorsitzende, es hätten keine Verständigungsgespräche stattgefunden.

Das Kammergericht sah darin einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und hob das Urteil auf.

Bemerkenswert ist die strenge Auslegung der Mitteilungspflicht: Bereits die Erörterung eines möglichen Zusammenhangs zwischen dem Prozessverhalten des Angeklagten und einem günstigeren Verfahrensergebnis kann ein mitteilungspflichtiges Verständigungsgespräch darstellen. Eine konkrete Einigung oder verbindliche Zusage ist dafür nicht erforderlich.

Auch die Einschätzung der Beteiligten, es habe sich lediglich um ein informelles Rechtsgespräch gehandelt, ändert daran nichts.

Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung bei Verständigungsgesprächen einen ausgesprochen strengen Maßstab anlegt. Bereits vermeintlich unverbindliche Vorgespräche können umfangreiche Transparenz- und Mitteilungspflichten auslösen.

Für die strafrechtliche Praxis bedeutet dies: Sobald prozessuale Zugeständnisse mit einem möglichen Verfahrensergebnis verknüpft werden, ist besondere Vorsicht geboten. Im Zweifel muss das Gespräch in der Hauptverhandlung offengelegt werden.

Wer diese Anforderungen unterschätzt, riskiert die Aufhebung des gesamten Urteils – selbst dann, wenn überhaupt keine verbindliche Verständigung zustande gekommen ist.

KG Berlin, Beschluss vom 28.07.2026 – 3 ORs 40/26 – 121 SRs 52/26, BeckRS 2026, 25835.

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