Ein Zeuge beruft sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das Gericht verneint dieses Recht und fordert ihn zur Aussage auf. Der Zeuge hält die Entscheidung für falsch und verweigert weiterhin die Aussage. Kann gegen ihn ein Ordnungsgeld nach § 70 Abs. 1 StPO verhängt werden, obwohl seine Rechtsauffassung vertretbar ist und er tatsächlich von ihrer Richtigkeit überzeugt bleibt?
Die Frage führt unmittelbar zum Verschuldenserfordernis des § 70 StPO. Denn ein Ordnungsgeld setzt nicht nur voraus, dass der Zeuge objektiv „ohne gesetzlichen Grund“ die Aussage verweigert. Die Verweigerung muss ihm auch persönlich vorwerfbar sein. Ein Irrtum über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts wird dabei nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) beurteilt.
Die entscheidende Frage ist allerdings, worauf sich dieser Rechtsirrtum beziehen kann, nachdem ein Gericht die Aussagepflicht bereits festgestellt hat.
Die subjektive Rechtsüberzeugung kann nicht entscheidend sein
Das Problem lässt sich besonders deutlich vom Ende her betrachten.
Angenommen, nicht nur das Ausgangsgericht, sondern auch das Beschwerdegericht hat entschieden, dass dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Der Zeuge kann gleichwohl weiterhin aufrichtig und aus juristisch durchaus beachtlichen Gründen der Auffassung sein, beide Gerichte hätten die Rechtslage falsch beurteilt.
Wäre allein diese fortbestehende subjektive Rechtsüberzeugung maßgeblich, müsste konsequenterweise auch das Beschwerdegericht das Ordnungsgeld wegen fehlenden Verschuldens aufheben. Der Zeuge befände sich schließlich weiterhin in einem tatsächlichen Rechtsirrtum und könnte hierfür möglicherweise sogar gute juristische Argumente anführen.
Damit ließe sich die Aussagepflicht aber überhaupt nicht mehr durchsetzen. Der Zeuge müsste lediglich glaubhaft und auf vertretbarer rechtlicher Grundlage an seiner eigenen Auffassung festhalten. Dass ein Gericht – oder sogar mehrere Gerichte – die Rechtsfrage gegenteilig entschieden haben, wäre für das Verschulden letztlich bedeutungslos.
Das kann nicht richtig sein.
Das Verschuldenserfordernis kann daher nicht bedeuten, dass der Zeuge solange schuldlos handelt, wie er subjektiv von der Richtigkeit seiner eigenen Rechtsauffassung überzeugt bleibt. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum ist etwas anderes als das fortgesetzte Festhalten an einer abweichenden Rechtsauffassung.
An irgendeinem Punkt muss die Rechtsordnung vom Zeugen verlangen können, die gerichtliche Beurteilung seiner Aussagepflicht für sein Verhalten als maßgeblich zu akzeptieren – unabhängig davon, ob er sie persönlich für richtig hält.
Aber ab welcher gerichtlichen Entscheidung?
Damit verlagert sich das eigentliche Problem.
Nicht entscheidend ist mehr, ob der Zeuge weiterhin an seine Rechtsauffassung glaubt. Entscheidend ist vielmehr, ab welcher gerichtlichen Entscheidung ihm zugemutet werden muss, sein Verhalten an der gerichtlich festgestellten Aussagepflicht auszurichten.
Man könnte zunächst meinen, dies müsse erst nach einer Entscheidung des Beschwerdegerichts gelten. Solange nur das Ausgangsgericht entschieden habe, dürfe der Zeuge bei einer vertretbaren Gegenauffassung noch auf eine obergerichtliche Klärung vertrauen.
Gerade diese Differenzierung führt jedoch zu einem kaum lösbaren Widerspruch.
Denn das Beschwerdegericht wird regelmäßig erst dadurch mit der Sache befasst, dass das Ausgangsgericht wegen der fortgesetzten Aussageverweigerung ein Ordnungsgeld nach § 70 StPO verhängt und der Zeuge hiergegen Beschwerde einlegt.
Soll aber bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts die vertretbare Gegenauffassung des Zeugen sein Verschulden ausschließen, dürfte bereits das Ausgangsgericht kein Ordnungsgeld verhängen.
Dann gäbe es jedoch keine beschwerdefähige Maßnahme. Das Beschwerdegericht könnte die Rechtsfrage gerade nicht überprüfen.
Die Annahme, erst die Beschwerdeentscheidung beseitige den unvermeidbaren Rechtsirrtum, setzt damit eine Beschwerdeentscheidung voraus, deren prozessuale Grundlage sie zugleich verhindert.
Das spricht entscheidend dagegen, dem Zeugen einen Anspruch darauf zuzuerkennen, zunächst eine obergerichtliche Entscheidung über seine Aussagepflicht abzuwarten.
Die Entscheidung des Ausgangsgerichts muss grundsätzlich genügen
Systematisch bleibt deshalb nur eine konsequente Lösung: Bereits die Entscheidung des für die Vernehmung zuständigen Ausgangsgerichts muss grundsätzlich diejenige Zäsur darstellen, ab der der Zeuge sein Verhalten an der gerichtlichen Beurteilung seiner Aussagepflicht auszurichten hat.
Hat das Gericht das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht geprüft, verneint und dem Zeugen seine Aussagepflicht eröffnet, genügt es für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum grundsätzlich nicht mehr, dass der Zeuge die gegenteilige Rechtsauffassung weiterhin für richtig oder sogar für besser vertretbar hält.
Das OLG Köln hat dies mit Beschluss vom 01.09.2015 – 2 Ws 544/15 im Ergebnis überzeugend herausgearbeitet. Obwohl es die zugrunde liegende Rechtsfrage selbst als umstritten und obergerichtlich nicht abschließend geklärt bezeichnete, durfte der Zeuge seine Aussage nicht bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts zurückstellen. Nachdem die Strafkammer die Rechtsfrage geprüft und den Zeugen über seine Aussagepflicht belehrt hatte, war ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nach Auffassung des OLG nicht mehr gegeben.
Auch der Beschluss des OLG Hamm vom 27.02.2018 – 4 Ws 9/18 folgt dieser Linie. Dort war die Situation noch eindeutiger, weil der Zeuge zusätzlich einen vorausgegangenen Beschluss des zuständigen OLG-Senats kannte.
Was prüft dann das Beschwerdegericht?
Diese Betrachtung führt zugleich zu einer klareren Bestimmung der Funktion des Beschwerdeverfahrens.
Das Beschwerdegericht entscheidet nicht erstmals darüber, ob der Zeuge die Entscheidung des Ausgangsgerichts befolgen musste. Vielmehr überprüft es, ob das Ausgangsgericht die Aussagepflicht zu Recht angenommen und deshalb zu Recht ein Ordnungsgeld verhängt hat.
Das Verschulden liegt – vereinfacht gesprochen – darin, dass der Zeuge einer für sein Verhalten maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung bewusst nicht gefolgt ist.
Ob diese Nichtbefolgung sanktioniert werden darf, hängt dann entscheidend davon ab, ob die zugrunde liegende Entscheidung über die Aussagepflicht rechtmäßig war.
Bestätigt das Beschwerdegericht die Auffassung des Ausgangsgerichts, besteht die Aussagepflicht und das Ordnungsgeld kann Bestand haben. Dass der Zeuge selbst weiterhin eine andere, möglicherweise sogar vertretbare Rechtsauffassung vertritt, beseitigt das Verschulden grundsätzlich nicht.
Verneint das Beschwerdegericht dagegen die Aussagepflicht, fällt bereits die objektive Grundlage des § 70 StPO weg: Der Zeuge hat dann nicht „ohne gesetzlichen Grund“ die Aussage verweigert. Das Ordnungsgeld ist aufzuheben.
Damit konzentriert sich die Beschwerde in solchen Fällen im Kern auf die objektive Rechtsfrage: Bestand das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht oder nicht?
Das Verschuldenserfordernis behält daneben seine eigenständige Funktion für besondere Fallgestaltungen – etwa bei unklarer oder widersprüchlicher Belehrung, fehlender Kenntnis von der gerichtlichen Entscheidung oder sonstigen Umständen, aufgrund derer dem Zeugen die Nichtbefolgung persönlich nicht vorgeworfen werden kann. Es kann aber nicht dazu dienen, die vom Gericht bereits entschiedene Rechtsfrage auf der subjektiven Ebene nochmals dadurch zu öffnen, dass der Zeuge weiterhin an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festhält.
Der Gegenansatz und seine systematischen Folgen
Vor diesem Hintergrund erscheint auch der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 21.10.1997 – 2 Ws 585, 589/97 nur eingeschränkt verallgemeinerungsfähig.
Das OLG hatte trotz objektiv bestehender Aussagepflicht das Ordnungsgeld wegen fehlenden Verschuldens aufgehoben. Der Sachverhalt war allerdings durch besondere Umstände geprägt, insbesondere durch rechtliche Beratung, eine vorausgegangene fehlerhafte Belehrung und eine der Auffassung des Zeugen entsprechende Rechtsposition der Staatsanwaltschaft.
Soweit man daraus den allgemeinen Satz ableiten wollte, eine gut vertretbare und subjektiv ernsthaft vertretene Gegenauffassung könne auch nach einer eindeutigen gerichtlichen Entscheidung über die Aussagepflicht das Verschulden ausschließen, überzeugt dies nicht.
Denn dann müsste dieser Grundsatz konsequenterweise auch nach einer Beschwerdeentscheidung gelten. Auch ein Oberlandesgericht besitzt keine Fähigkeit, den Zeugen innerlich von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen. Er kann weiterhin der Auffassung sein, das OLG habe falsch entschieden.
Sollte dies für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum genügen, könnte die Aussagepflicht dauerhaft nicht durchgesetzt werden.
Ergebnis: Verbindlichkeit zuerst, Kontrolle danach
Die entscheidende Unterscheidung liegt daher nicht zwischen einer vertretbaren und einer unvertretbaren Rechtsauffassung des Zeugen. Sie liegt zwischen der gerichtlichen Entscheidung über die Aussagepflicht und ihrer nachfolgenden gerichtlichen Kontrolle.
Solange das zuständige Gericht über die Aussagepflicht noch nicht entschieden hat, können eine schwierige Rechtslage, eine vertretbare Gegenauffassung und qualifizierte Rechtsberatung für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum von Bedeutung sein.
Hat das Ausgangsgericht dagegen die Rechtsfrage geprüft, das Zeugnisverweigerungsrecht verneint und den Zeugen zur Aussage verpflichtet, muss diese Entscheidung grundsätzlich für sein weiteres Verhalten maßgeblich sein. Er hat keinen Anspruch darauf, die Befolgung bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts zurückzustellen.
Verweigert er gleichwohl die Aussage, handelt er grundsätzlich auf eigenes Risiko. Wird ein Ordnungsgeld verhängt, kann er dessen Rechtmäßigkeit beschwerdegerichtlich überprüfen lassen. Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung des Ausgangsgerichts für falsch, fällt das Ordnungsgeld bereits mangels objektiv unberechtigter Zeugnisverweigerung. Bestätigt es dagegen die Aussagepflicht, kann das Ordnungsgeld nicht allein deshalb am Verschulden scheitern, weil der Zeuge seine gegenteilige Rechtsauffassung weiterhin aufrichtig und mit guten Gründen vertritt.
Anderenfalls entstünde ein unauflösbarer Zirkel: Der Zeuge müsste bis zur Beschwerdeentscheidung wegen seines Rechtsirrtums als schuldlos gelten; deshalb dürfte kein Ordnungsgeld verhängt werden; mangels Ordnungsgeld gäbe es keine Beschwerde; und mangels Beschwerde könnte diejenige obergerichtliche Entscheidung, die den Rechtsirrtum erst beseitigen soll, niemals ergehen.
Das Verschuldenserfordernis des § 70 StPO muss deshalb an einem anderen Punkt ansetzen: Nicht daran, ob der Zeuge innerlich von der Richtigkeit der gerichtlichen Rechtsauffassung überzeugt ist, sondern daran, ob er eine ihm bekannte und für sein Verhalten maßgebliche gerichtliche Entscheidung bewusst nicht befolgt.
Die Vertretbarkeit seiner eigenen Rechtsauffassung kann eine gerichtliche Entscheidung nicht suspendieren. Sie kann vor der gerichtlichen Klärung für den Rechtsirrtum bedeutsam sein; nach der Entscheidung des zuständigen Gerichts begründet sie für sich genommen aber kein Recht, die festgestellte Aussagepflicht bis zu einer weiteren Instanz unbeachtet zu lassen.
Weiterlesen: Falschangaben und die Glaubhaftigkeit von Zeugen · Der Urkundsbeweis nach § 249 StPO
131 Personen haben diesen Beitrag gelesen
Schreibe einen Kommentar