BGH: Frühere Falschangaben können für die Glaubhaftigkeit eines Belastungszeugen relevant sein

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. April 2026 (4 StR 571/25) ein Urteil des Landgerichts Bremen wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags aufgehoben.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Eine zentrale Rolle spielte dabei die Aussage des Geschädigten.

Die Verteidigung wollte drei Zeugen – eine Richterin, einen Staatsanwalt und eine Protokollführerin – dazu vernehmen lassen, welche Angaben der Geschädigte in einem früheren Strafverfahren gemacht hatte. Dort war der Geschädigte selbst Angeklagter gewesen und soll zu demselben Geschehen teilweise deutlich abweichende und zum Teil bereits widerlegte Angaben gemacht haben.

Das Landgericht lehnte den Beweisantrag als „ungeeignet“ ab. Begründung: Der Geschädigte sei damals Angeklagter gewesen und habe deshalb keiner Wahrheitspflicht unterlegen.

Das genügte dem BGH nicht.

Keine „völlig ungeeigneten“ Beweismittel

Ein Beweismittel ist nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO nur dann völlig ungeeignet, wenn sich das behauptete Beweisergebnis nach sicherer Lebenserfahrung mit ihm nicht erzielen lässt.

Davon konnte bei den drei Personen, die an der früheren Hauptverhandlung als Richterin, Staatsanwalt und Protokollführerin teilgenommen hatten, ersichtlich keine Rede sein. Sie konnten grundsätzlich darüber berichten, welche Angaben der Geschädigte damals gemacht hatte.

Auch der Hinweis auf dessen fehlende Wahrheitspflicht als damaliger Angeklagter trug die Ablehnung nicht.

Frühere Angaben können für die Glaubhaftigkeit relevant sein

Sollte das Landgericht gemeint haben, die früheren Angaben seien für die heutige Beurteilung der Glaubhaftigkeit ohnehin bedeutungslos, hätte es dies konkret begründen müssen.

Der BGH stellt klar: Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache muss zunächst als erwiesen behandelt und vollständig in die bisherige Beweislage eingestellt werden. Erst dann darf das Gericht prognostisch beurteilen, ob sie seine bisherige Überzeugung beeinflussen kann.

Der bloße Satz, der Geschädigte sei damals als Angeklagter „nicht zur Wahrheit verpflichtet“ gewesen, genügte hierfür nicht.

Gerade angesichts des Gewichts der behaupteten Widersprüche wäre eine nähere Auseinandersetzung erforderlich gewesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Beschluss fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung des BGH zu § 244 Abs. 3 StPO ein.

Für die Annahme eines völlig ungeeigneten Beweismittels legt der BGH traditionell einen strengen Maßstab an. Er verweist unter anderem auf BGH, Urteil vom 23. November 2022 – 2 StR 142/21, sowie ältere Entscheidungen aus den Jahren 2009, 1994, 1993 und 1988.

Auch bei der Ablehnung einer Beweistatsache als tatsächlich bedeutungslos knüpft der Senat ausdrücklich an seine bisherige Rechtsprechung an, insbesondere an BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18.

Die Entscheidung begründet damit keine neue Linie. Sie verdeutlicht vielmehr die Grenzen, die der freien Beweiswürdigung bereits im Beweisantragsrecht gesetzt sind: Ein Gericht darf einen angebotenen Beweis nicht deshalb übergehen, weil es dessen möglichen Erkenntniswert vorab mit einer pauschalen Erwägung relativiert.

Fazit

Die Entscheidung ist insbesondere für Verfahren relevant, in denen die Glaubhaftigkeit eines Belastungszeugen entscheidende Bedeutung besitzt.

Frühere abweichende oder möglicherweise falsche Angaben verlieren ihren potentiellen Beweiswert nicht allein deshalb, weil der Betroffene sie damals als Angeklagter und damit ohne Wahrheitspflicht gemacht hat.

Will das Gericht solchen Angaben keine Bedeutung beimessen, muss es sich mit ihrem möglichen Einfluss auf die Beweiswürdigung konkret auseinandersetzen.

Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Landgericht nach Erhebung des beantragten Beweises zu einer anderen Bewertung des Tatgeschehens gelangt wäre, hob der BGH das Urteil einschließlich sämtlicher Feststellungen auf.

BGH, Beschluss vom 9. April 2026 – 4 StR 571/25.


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