Wer ältere Strafakten liest, stößt bisweilen auf etwas, das heute beinahe aus einer anderen Welt zu stammen scheint: Mordurteile aus den 1950er oder 1960er Jahren, nicht rechtskräftig und durchaus revisionsgefährdet, kommen teilweise mit 15 oder 20 Seiten Urteilsgründen aus.
Heute sind bei Schwurgerichtskammern 60, 80 oder 100 Seiten nichts Ungewöhnliches. Mitunter sind es mehrere hundert Seiten – und das keineswegs nur in großen Wirtschaftsstrafverfahren.
Eine belastbare historische Statistik über die durchschnittliche Seitenzahl deutscher Strafurteile gibt es, soweit ersichtlich, nicht. Die Beobachtung aus alten und neuen Verfahrensakten ist dennoch auffällig. Und sie führt zu einer interessanten Frage: Warum schreiben Strafgerichte heute eigentlich so viel?
Ausgerechnet der Bundesgerichtshof stellt diese Frage inzwischen selbst – und mahnt die Tatgerichte regelmäßig zur Kürze.
Der BGH hat genug zu lesen
Die Strafsenate des BGH kritisieren immer wieder überladene Urteile. Urteilsgründe seien keine Dokumentation der Hauptverhandlung. Zeugenaussagen müssten nicht vollständig referiert, Chats nicht seitenweise hineinkopiert und Beweismittel nicht ungefiltert aneinandergereiht werden.
Ein besonders anschauliches Beispiel lieferte ein Verfahren, in dem auf mehr als 100 Seiten Ausschnitte aus Chatkommunikation wiedergegeben worden waren. Der 6. Strafsenat erinnerte daran, dass die Beweiswürdigung gerade keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll (BGH, Beschl. v. 8.8.2023 – 6 StR 243/23).
Noch eindrucksvoller war ein Urteil mit insgesamt 548 Seiten, davon allein 262 Seiten Sachverhaltsdarstellung. Auch hier machte der BGH deutlich, dass es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein könne, sich aus einer Masse erheblicher und unerheblicher Tatsachen selbst das herauszusuchen, worauf die Verurteilung möglicherweise gestützt werden soll (BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 4 StR 37/19).
Diese Kritik ist berechtigt. Hundert Seiten hineinkopierter Chats machen noch keine Beweiswürdigung. Ein gutes Urteil zeichnet sich nicht dadurch aus, dass möglichst wenig weggelassen wurde.
Nur hat die Sache einen kleinen Schönheitsfehler:
An der Länge moderner Strafurteile ist der BGH selbst nicht ganz unschuldig.
Das Gesetz verlangt eigentlich gar keine Romane
Bemerkenswert ist zunächst, wie wenig sich an der gesetzlichen Grundkonzeption geändert hat.
§ 267 StPO verlangt keine schriftliche Wiederholung der Hauptverhandlung. Schon früh stellte der BGH klar, dass weder sämtliche Beweistatsachen noch die Einlassung des Angeklagten in allen Einzelheiten in den Urteilsgründen wiedergegeben werden müssen (BGH, Urt. v. 19.12.1952 – 3 StR 118/52).
Das deutsche Strafurteil soll also grundsätzlich keine Chronik des Prozesses sein. Es soll feststellen, was das Gericht für erwiesen hält, und nachvollziehbar machen, warum.
Auch die Revision folgt seit jeher einer klaren Arbeitsteilung: Das Tatgericht stellt die Tatsachen fest und würdigt die Beweise. Das Revisionsgericht kontrolliert Rechtsfehler.
Theoretisch jedenfalls.
Denn genau an dieser Grenze hat sich in den vergangenen Jahrzehnten einiges verändert.
Wenn die Beweiswürdigung zur Rechtsfrage mutiert
Natürlich entscheidet der BGH nicht neu darüber, welchem Zeugen zu glauben ist. Er hört die Zeugen nicht noch einmal und ersetzt die Überzeugung des Tatgerichts nicht durch seine eigene.
Aber er kontrolliert, ob die im Urteil dargestellte Beweiswürdigung Rechtsfehler enthält.
Und dieser Maßstab ist im Laufe der Jahrzehnte erheblich ausdifferenziert worden.
Eine Beweiswürdigung darf nicht widersprüchlich oder lückenhaft sein. Sie darf nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen. Wesentliche gegenläufige Umstände müssen berücksichtigt, naheliegende alternative Geschehensabläufe gegebenenfalls erörtert und die einzelnen Indizien nicht nur isoliert, sondern auch in einer Gesamtschau gewürdigt werden.
In der revisionsrechtlichen Literatur wird diese Entwicklung seit langem unter Stichworten wie „erweiterte Revision“ oder „Darstellungsrüge“ diskutiert.
Das klingt technisch. Für den Richter, der am Landgericht ein Urteil schreiben muss, hat es aber eine sehr praktische Konsequenz:
Was nicht im Urteil steht, könnte das Revisionsgericht möglicherweise als nicht bedacht ansehen.
Und genau da beginnt das Problem.
Lieber zwei Seiten mehr als eine Aufhebung
Man stelle sich einen heutigen Indizienprozess wegen Mordes vor.
Da gibt es widersprüchliche Zeugenaussagen, DNA-Spuren, ein rechtsmedizinisches Gutachten, Mobilfunkdaten, Standortinformationen, Videoaufzeichnungen, Chatnachrichten, Suchverläufe auf dem Smartphone, eine wechselnde Einlassung des Angeklagten, ein mögliches Motiv und vielleicht noch ein psychiatrisches Gutachten.
Natürlich könnte die Strafkammer daraus die wesentlichen Punkte auswählen und auf 20 Seiten erklären, warum sie von der Täterschaft überzeugt ist.
Aber beim Schreiben sitzt gedanklich noch jemand mit am Tisch: der Revisionssenat.
Hat die Kammer diesen Widerspruch ausreichend erörtert?
Hat sie jene alternative Erklärung bedacht?
Ist nachvollziehbar, weshalb sie dem einen Zeugen glaubt und dem anderen nicht?
Hat sie die gegen die eigene Überzeugung sprechenden Umstände ausreichend gewürdigt?
Ist die Gesamtwürdigung wirklich eine Gesamtwürdigung – oder wurden die Indizien nur einzeln abgearbeitet?
Die revisionssichere Antwort darauf lautet häufig:
Lieber noch einen Absatz.
Und noch einen.
Und vorsichtshalber noch zwei Seiten zu dem Punkt, der vielleicht später einmal als Erörterungslücke angesehen werden könnte.
Das Urteil wird dadurch nicht nur zur Begründung einer Entscheidung. Es wird auch zu einem Dokument der revisionsrechtlichen Selbstabsicherung.
Das Problem gab es schon vor Word und Copy-and-paste
Man könnte vermuten, dass allein der Computer schuld ist. Doch das greift zu kurz.
Besonders aufschlussreich ist ein Beitrag von Rainer Hamm aus dem Jahr 1986. Schon damals beschrieb er den Unmut der Tatgerichte darüber, dass ihre Urteile infolge der Entwicklung der revisionsgerichtlichen Anforderungen „immer länger und immer ausführlicher“ werden müssten. Zugleich stellte Hamm fest, dass manche Tatgerichte ihrerseits über das Ziel hinausschössen und Dinge niederschrieben, die revisionsrechtlich gar nicht erforderlich waren (Rainer Hamm, Tendenzen in der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung, 1986).
1986 war der PC auf deutschen Richterzimmern jedenfalls noch nicht die Erklärung für jedes überlange Urteil.
Die Entwicklung hatte also längst begonnen.
Der Computer hat sie allerdings erheblich erleichtert.
Dann kam Copy-and-paste
Wer ein 100-seitiges Urteil mit Schreibmaschine schreiben oder diktieren und anschließend von einer Schreibkraft abtippen lassen muss, überlegt sich vermutlich etwas genauer, ob die nächsten zehn Seiten wirklich notwendig sind.
Am Computer kostet zusätzlicher Text fast nichts.
Die Zeugenaussage liegt bereits digital vor? Einfügen.
Der Chatverlauf ist ohnehin in der Akte? Kopieren.
Das Gutachten enthält eine passende Passage? Copy-and-paste.
Genau an dieser Stelle ist die Kritik des BGH völlig berechtigt. Die Wiedergabe eines Beweismittels ist noch keine Würdigung dieses Beweismittels. Hundert Seiten Chatprotokolle ersparen dem Gericht nicht die Aufgabe zu erklären, welche Nachrichten es für bedeutsam hält und welche Schlüsse es daraus zieht.
Der Computer hat das Schreiben langer Urteile nicht verursacht. Aber er hat den Preis jeder zusätzlichen Seite drastisch gesenkt.
Und die Verfahren selbst sind komplizierter geworden
Hinzu kommt ein weiterer Punkt, den man nicht unterschätzen darf: Moderne Strafverfahren produzieren schlicht mehr Material.
Zum klassischen Zeugenbeweis treten heute DNA-Analysen, Mobilfunk- und Funkzellendaten, GPS-Informationen, Videoaufzeichnungen, Messenger-Kommunikation, Computerforensik, Internet-Suchverläufe und gewaltige Mengen sonstiger digitaler Daten.
Ein einziges Mobiltelefon kann heute mehr potentiell relevantes Beweismaterial enthalten als früher ein erheblicher Teil einer gesamten Strafakte.
Auch kriminalistische Methoden haben sich weiterentwickelt. Molekulargenetische, rechtsmedizinische und psychiatrische Gutachten können hochkomplex sein.
Gleichzeitig ist die strafrechtliche Dogmatik durch Jahrzehnte höchstrichterlicher Rechtsprechung immer weiter ausdifferenziert worden. Vorsatz, Rücktritt, Mittäterschaft, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Verdeckungsabsicht oder verminderte Schuldfähigkeit können detaillierte tatsächliche Feststellungen und umfangreiche Würdigungen erforderlich machen.
Dass ein Mordurteil des Jahres 2026 umfangreicher sein kann als eines aus dem Jahr 1966, hat also durchaus gute Gründe.
Aber eben nicht nur.
Das Paradox des BGH
Damit entsteht eine eigentümliche Situation.
Auf der einen Seite sagt der BGH:
Schreibt kürzer. Beschränkt euch auf das Wesentliche. Urteilsgründe sind kein Protokoll der Hauptverhandlung.
Auf der anderen Seite hat die revisionsgerichtliche Rechtsprechung über Jahrzehnte immer genauer herausgearbeitet, welche Lücken, Widersprüche und fehlenden Erörterungen innerhalb der schriftlichen Beweiswürdigung zur Aufhebung eines Urteils führen können.
Für das Tatgericht entsteht daraus ein rationaler Fehlanreiz.
Denn eine überflüssige Seite führt normalerweise nicht zur Aufhebung.
Ein fehlender Absatz möglicherweise schon.
Wer revisionssicher schreiben möchte, entscheidet sich im Zweifel also für die zusätzliche Seite.
Dass diese Entwicklung keineswegs nur gefühlt existiert, zeigen auch Untersuchungen zur sogenannten erweiterten Revision. Stephan Barton hat die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung wiederholt empirisch untersucht. Für die BGH-Rechtsprechung des Jahres 2022 ordnete er 72 von 135 vollständigen Urteilsaufhebungen – also mehr als die Hälfte – Fehlern zu, die er dem Bereich der erweiterten Revision zurechnet (Barton, StV 2025, 819 ff.).
Die Beweiswürdigung ist damit jedenfalls praktisch kein Bereich, in dem sich ein Tatgericht darauf verlassen könnte, der BGH werde schon nicht so genau hinschauen.
Er schaut genau hin.
Und deshalb schreiben die Tatgerichte genau hin.
Zwischen 15 und 150 Seiten liegt mehr als ein Computer
Die enorme Zunahme des Umfangs moderner Strafurteile hat deshalb nicht die eine Ursache.
Die Digitalisierung spielt eine Rolle. Copy-and-paste spielt eine Rolle. Die Menge digitaler Beweismittel ist explodiert. Kriminalistische Methoden sind anspruchsvoller geworden. Die strafrechtliche Dogmatik ist ausdifferenzierter.
Und zweifellos schreiben manche Gerichte schlicht zu viel.
Aber daneben steht eine Entwicklung, über die man sprechen sollte: Die revisionsgerichtliche Kontrolle der schriftlich dargestellten Beweiswürdigung ist über Jahrzehnte immer feinmaschiger geworden.
Das hat Folgen für diejenigen, die diese Urteile schreiben.
Die Strafsenate des BGH müssen heute Urteile mit 100, 200 oder im Extremfall mehr als 500 Seiten lesen und fragen sich mitunter, warum Tatgerichte eigentlich so viel schreiben.
Eine Antwort könnte lauten:
Auch, weil sie sehr genau gelesen werden.
Wenn der BGH wieder kürzere Urteile möchte, genügt deshalb möglicherweise nicht allein die Mahnung, Chatverläufe nicht hineinzukopieren und Unwesentliches wegzulassen.
Dann gehört auch die Frage auf den Tisch, wie viel ein Tatgericht tatsächlich ausdrücklich erörtern muss – und wie schnell aus einem Gesichtspunkt, der im Urteil nicht erwähnt wird, revisionsrechtlich eine Lücke werden darf.
Weiterlesen: Chatnachrichten in den Urteilsgründen
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