Der Fall hatte bereits weit über die juristische Fachöffentlichkeit hinaus für Aufsehen gesorgt: Ein Influencer schoss an Silvester 2024 in Berlin eine Feuerwerksrakete in Richtung eines Mehrfamilienhauses. Die Rakete durchschlug ein Fenster und detonierte in einem Schlafzimmer. Das Tatvideo verbreitete sich millionenfach in den sozialen Medien.
Das Landgericht Berlin I verurteilte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie der bedingte Vorsatz bei einer derart riskanten Handlung zu beurteilen ist.
Eine Rakete durchs Schlafzimmerfenster
Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt der Angeklagte die Feuerwerksrakete in einem Winkel von etwa 45 Grad auf die gegenüberliegende Straßenseite, die mit unmittelbar aneinandergrenzenden Mehrfamilienhäusern bebaut war. Direkt gegenüber befand sich ein vierstöckiges Wohnhaus. Die baulichen Gegebenheiten hatte der Angeklagte vor dem Abschuss wahrgenommen.
Die Rakete durchschlug ein geschlossenes Doppelkastenfenster im dritten Obergeschoss und detonierte im Schlafzimmer. Dort befand sich zu diesem Zeitpunkt niemand. Teppich, Gardine und Bettdecke glimmten leicht; außerdem entstanden kleinere Brandflecken.
Im Anschluss veröffentlichte der Angeklagte auf Instagram ein Video, das den Abschuss, den Einschlag und die Detonation zeigte. Das Video wurde mehr als sechs Millionen Mal angesehen. Einer der Begleiter bezeichnete die Aktion als „Experiment“.
Sachbeschädigung ja – Brandstiftungsvorsatz nein?
Das Landgericht ging davon aus, dass der Angeklagte zumindest eine Beschädigung fremder Sachen billigend in Kauf genommen habe. Einen Vorsatz hinsichtlich einer möglichen schweren Brandstiftung oder gefährlichen Körperverletzung sah es dagegen nicht als erwiesen an.
Zur Begründung führte die Strafkammer unter anderem aus, der Angeklagte habe zwar damit rechnen müssen, dass die Rakete das gegenüberliegende Gebäude treffe und eine Fensterscheibe beschädige. Es sei aber nicht feststellbar, dass er sich vorgestellt habe, die Rakete könne das Fenster durchschlagen und in die Wohnung eindringen.
Der BGH sah darin erhebliche Widersprüche.
Wenn das Landgericht einerseits annimmt, der Angeklagte habe Schäden durch den Einschlag und die Detonation billigend in Kauf genommen, andererseits aber verneint, dass er mit einem Eindringen der Rakete in das Gebäude gerechnet habe, muss dieser Unterschied nachvollziehbar begründet werden.
Hinzu kam, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung die Rücksichtslosigkeit der Tat ausdrücklich damit begründet hatte, dass es unter anderen Umständen durchaus zu Personenschäden hätte kommen können. Auch dies passte nach Auffassung des BGH nicht ohne Weiteres zur Verneinung eines entsprechenden Körperverletzungsvorsatzes.
Der Zweifelssatz erlaubt keine erfundenen Entlastungshypothesen
Besonders deutlich wird der BGH bei einem weiteren Argument des Landgerichts.
Die Strafkammer hatte angenommen, der Angeklagte könne darauf vertraut haben, dass deutsche Gebäude besonders robust gebaut seien und eine Feuerwerksrakete ein entsprechendes Fenster nicht durchschlagen könne. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Angeklagte aus den palästinensischen Autonomiegebieten stammte und sich erstmals in Berlin aufhielt.
Für den BGH war dies eine bloße Hypothese ohne ausreichende tatsächliche Grundlage.
Der Angeklagte selbst hatte sich auf eine solche Vorstellung nicht berufen. Es gab auch keine konkreten Feststellungen dazu, welche baulichen Gegebenheiten ihm bekannt waren und welche Vorstellungen er beim Abschuss tatsächlich hatte.
Damit erinnert der BGH an einen wichtigen Grundsatz der Beweiswürdigung:
Der Zweifelssatz verpflichtet das Gericht nicht dazu, zugunsten des Angeklagten theoretisch denkbare Entlastungsszenarien zu unterstellen, für die das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte bietet.
„In dubio pro reo“ bedeutet also nicht, jede nur vorstellbare Möglichkeit zugunsten des Angeklagten zu konstruieren. Zweifel müssen sich aus dem konkreten Beweisergebnis ergeben.
Bedingter Vorsatz braucht kein Tatmotiv
Interessant ist auch ein weiterer Hinweis des BGH.
Für die Annahme bedingten Vorsatzes ist nicht entscheidend, ob der Angeklagte ein Motiv hatte, die Wohnung tatsächlich in Brand zu setzen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ein Wohnungsbrand für sein eigentliches Ziel – etwa möglichst spektakuläre Aufnahmen und hohe Reichweite – erforderlich gewesen wäre.
Das betrifft den Unterschied zwischen Absicht und bedingtem Vorsatz.
Wer absichtlich handelt, will den Erfolg herbeiführen. Beim bedingten Vorsatz genügt dagegen, dass der Täter den Erfolg als möglich erkennt und sich mit seinem Eintritt abfindet.
Dass ein Täter den Erfolg nicht wünscht, bedeutet daher noch lange nicht, dass er ihn nicht billigend in Kauf nimmt.
Das eigene Video als Beweismittel
Im neuen Verfahren wird auch das Tatvideo eine wichtige Rolle spielen.
Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Angeklagte mit der Rakete auf das gegenüberliegende Haus zielte, während einer seiner Begleiter von einem „Experiment“ sprach und der Angeklagte selbst erklärte, er wolle sehen, was geschehe.
Solche Aufnahmen können für die Vorsatzprüfung erhebliche Bedeutung haben. Sie dokumentieren nicht nur das objektive Tatgeschehen, sondern möglicherweise auch Äußerungen, Reaktionen und das Verhalten des Täters unmittelbar vor der Tat.
Gerade bei Taten, die für soziale Medien gefilmt und anschließend selbst veröffentlicht werden, können dadurch ungewöhnlich unmittelbare Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Täters möglich werden.
Was wichtig ist
Der Bundesgerichtshof hat nicht entschieden, dass der Angeklagte sich tatsächlich wegen versuchter schwerer Brandstiftung oder versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht hat. Darüber muss nun eine andere Strafkammer erneut entscheiden.
Die Entscheidung ist dennoch für die Praxis bemerkenswert.
Bei der Prüfung bedingten Vorsatzes muss das Tatgericht alle konkreten Umstände in einer widerspruchsfreien Gesamtwürdigung berücksichtigen. Dazu gehören die objektive Gefährlichkeit der Handlung, das Wissen des Täters, sein konkretes Vorgehen und seine Äußerungen vor und während der Tat.
Vor allem aber gilt:
Der Zweifelssatz verlangt, bestehende Zweifel zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Er verlangt nicht, solche Zweifel erst zu erfinden.
BGH, Urteil vom 26. August 2026 – 5 StR 153/26
132 Personen haben diesen Beitrag gelesen
Schreibe einen Kommentar