Ist ein Strafverfahren beendet oder wird ein sichergestellter Gegenstand nicht mehr als Beweismittel benötigt, bleibt häufig eine letzte praktische Frage: Was geschieht mit dem Asservat?
Die Antwort ist keineswegs immer „zurück an den Beschuldigten“ – aber ebenso wenig „kann weg“. Mit dem Wegfall des Sicherstellungsgrundes endet zunächst nur die Befugnis, den Gegenstand für das Strafverfahren festzuhalten. Für Herausgabe, Verwertung oder Vernichtung bedarf es einer eigenen rechtlichen Grundlage.
Ausgangspunkt: Herausgabe nach § 111n StPO
Zentrale Vorschrift für die Abwicklung beweglicher Sachen ist § 111n StPO. Grundsätzlich ist ein nicht mehr benötigter Gegenstand an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben. Das kann auch der Beschuldigte oder Verurteilte sein.
Vorrangig kann allerdings die Herausgabe an den Geschädigten erfolgen, dem die Sache durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist. Daneben sind Rechte Dritter zu berücksichtigen. Das betrifft beispielsweise Eigentum, Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt oder sonstige Rechte zum Besitz.
Die Asservatenabwicklung soll dabei keinen Zivilprozess ersetzen. Eine Herausgabe an einen Dritten setzt grundsätzlich voraus, dass dessen Berechtigung offenkundig ist. Bestehen ernsthafte Zweifel, kann es erforderlich sein, den Beteiligten auf eine zivilrechtliche Klärung zu verweisen.
Auch der Verurteilte kann die Sache zurückbekommen
War der Beschuldigte letzter Gewahrsamsinhaber, ist eine Rückgabe an ihn keineswegs ungewöhnlich. Das gilt etwa für Kleidung, die lediglich zur Spurensicherung beschlagnahmt wurde, oder für ein Mobiltelefon, dessen Auswertung abgeschlossen ist.
Anders liegt es allerdings, wenn feststeht, dass der Beschuldigte den Gegenstand durch eine Straftat erlangt hat. Gestohlenes Eigentum wird nicht allein deshalb an ihn zurückgegeben, weil es zuletzt bei ihm sichergestellt worden ist.
Ist der Geschädigte bekannt, kommt die Herausgabe an diesen in Betracht. Schwieriger wird es, wenn zwar feststeht, dass es einen Berechtigten geben muss, dieser aber nicht bekannt ist.
Unbekannter Berechtigter: Behandlung als Fundsache
Für diese Fälle bietet die Behandlung als unanbringbare Sache bzw. als Fundsache einen praktisch wichtigen Lösungsweg.
Typischer Fall ist sichergestelltes Diebesgut, dessen Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. Eine Rückgabe an den Beschuldigten scheidet aus, eine unbegrenzte Aufbewahrung in der Asservatenkammer ist aber ebenfalls keine befriedigende Lösung. In dieser Situation kann die Abwicklungsentscheidung auf „als Fundsache behandeln“ lauten. Über § 983 BGB kommen die fundrechtlichen Vorschriften der §§ 979 ff. BGB entsprechend zur Anwendung.
Ähnliches gilt, wenn bereits der letzte Gewahrsamsinhaber unbekannt ist. Denkbar sind etwa Gegenstände, die in allgemein zugänglichen Kellerräumen, auf öffentlichen Flächen oder an einem aufgegebenen Tatort aufgefunden wurden. Lässt sich ein Geschädigter ermitteln, ist an ihn herauszugeben. Bleibt der Berechtigte unbekannt, kommt wiederum die Behandlung als unanbringbare Sache in Betracht.
Das ist von der bloßen Nichtabholung zu unterscheiden: Ein unbekannter Berechtigter ist etwas anderes als ein bekannter Berechtigter, der seine Sache trotz Aufforderung nicht abholt.
Die „formlose Einziehung“
Praktisch häufig ist der ausdrückliche Verzicht des Beschuldigten auf die Herausgabe eines Asservats. Üblicherweise wird dies als „formlose“ oder „außergerichtliche Einziehung“ bezeichnet.
Nach der Rechtsprechung wird darin grundsätzlich eine zivilrechtliche Verfügung gesehen. Gerade deshalb sollte ein solcher Verzicht eindeutig erklärt und hinsichtlich der betroffenen Gegenstände genau dokumentiert werden. Bei mehreren Asservaten sollte zweifelsfrei feststehen, auf welche Gegenstände sich die Erklärung bezieht.
Vor allem gilt: Schweigen ist kein Verzicht. Die bloße Nichtreaktion auf ein Schreiben, wonach bei fehlender Antwort von einem Einverständnis mit der „formlosen Einziehung“ ausgegangen werde, ersetzt grundsätzlich keine entsprechende Erklärung.
Und auch ein wirksamer Verzicht des Beschuldigten beseitigt keine fremden Rechte. Handelt es sich um Diebesgut oder besteht ein offenkundiges Recht eines Dritten, muss dies bei der Abwicklung weiterhin berücksichtigt werden. Ist bekannt, dass ein Berechtigter existiert, aber unbekannt, wer oder wo er ist, kann wiederum die Behandlung als unanbringbare Sache erforderlich werden.
Wenn der Berechtigte einfach nicht abholt
Eine andere Situation liegt vor, wenn die Herausgabe bereits geklärt ist, der Berechtigte den Gegenstand aber nicht abholt.
Die Herausgabepflicht ist grundsätzlich eine Holschuld. Aus der Nichtabholung folgt jedoch nicht automatisch, dass das Eigentum auf den Staat übergeht oder der Gegenstand sofort vernichtet werden dürfte.
In Betracht kommt vielmehr eine Abholaufforderung unter angemessener Fristsetzung und klarer Ankündigung der Folgen. Beim Beschuldigten kann nach fruchtlosem Fristablauf eine weitere Behandlung in Anlehnung an die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung über Verwertung und gegebenenfalls Vernichtung in Betracht kommen.
Bei einem Geschädigten oder sonstigen berechtigten Dritten ist noch größere Vorsicht geboten. Seine Nichtabholung verschafft dem Staat nicht ohne Weiteres das Recht, die Sache für eigene Rechnung zu verwerten. Hier kann insbesondere eine Notveräußerung nach vorheriger Anhörung und Fristsetzung in Betracht kommen. Der Gegenstand wird dadurch letztlich durch den Erlös ersetzt.
Vernichten darf die Staatsanwaltschaft nicht einfach
Besonders wichtig ist schließlich die Vernichtung.
Der Satz „Das Asservat wird nicht mehr benötigt“ beantwortet nur die strafprozessuale Frage, ob die Sache weiter für das Verfahren festgehalten werden darf. Er beantwortet nicht die eigentumsrechtliche Frage, was anschließend mit ihr geschehen darf.
Auch die Staatsanwaltschaft darf eine fremde Sache nicht allein deshalb zerstören, weil ihre weitere Aufbewahrung lästig oder unwirtschaftlich erscheint. Für einen endgültigen Zugriff auf das Eigentum bedarf es einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Anderenfalls steht bei einer vorsätzlichen Zerstörung fremden Eigentums sogar eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB im Raum.
Eine Vernichtung kann insbesondere nach einer rechtskräftigen Einziehung, aufgrund eines wirksamen Verzichts oder als Ergebnis einer ordnungsgemäßen weiteren Abwicklung nach den hierfür heranzuziehenden Vorschriften zulässig sein. Bei unbekannten Berechtigten können zuvor die Regeln über unanbringbare Sachen und das Fundrecht durchlaufen werden. Bei bekannten Berechtigten, die nicht abholen, sind dagegen insbesondere Aufforderung, Fristsetzung und die Voraussetzungen einer Verwertung oder Notveräußerung zu beachten.
Wertlosigkeit allein ersetzt die Rechtsgrundlage nicht.
Wer entscheidet?
Auch die Zuständigkeit sollte nicht übersehen werden. Während des laufenden gerichtlichen Verfahrens liegt die Entscheidung grundsätzlich beim Gericht. Außerhalb dieses Verfahrensstadiums ist regelmäßig die Staatsanwaltschaft für die Herausgabeentscheidung zuständig. Die tatsächliche Verwahrung durch Polizei oder Asservatenstelle sagt deshalb noch nichts darüber aus, wer über das rechtliche Schicksal der Sache entscheiden darf.
Reihenfolge der Prüfung
Für die Asservatenabwicklung bietet sich eine feste Reihenfolge an:
Wird der Gegenstand noch benötigt? Besteht eine Einziehungsentscheidung oder ein anderer Sicherungsgrund? Wer ist nach § 111n StPO herausgabeberechtigt? Gibt es einen vorrangig berechtigten Geschädigten oder Dritten? Ist der Berechtigte unbekannt, kommt eine Behandlung als unanbringbare Sache bzw. Fundsache in Betracht. Ist er bekannt, holt aber nicht ab, sind Fristsetzung und weitere Abwicklungsmaßnahmen zu prüfen. Liegt ein Verzicht vor, muss dessen Wirksamkeit und Reichweite geklärt werden. Erst ganz am Ende stellt sich die Frage nach Verwertung oder Vernichtung.
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