Das LG München I hat entschieden, dass es keine Besorgnis der Befangenheit begründet, den Antrag der Verteidigung auf Nichtverlesung des Anklagesatzes erst nach dessen Verlesung zuzulassen.
Zu Beginn der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung, vor der Verlesung der Anklage das Wort zu erhalten, um deren Nichtverlesung zu beantragen. Der Vorsitzende stellte den Antrag zurück. Er verwies darauf, dass die Verteidigung ihn nach der Verlesung ohne Rechtsverlust stellen könne. Die Kammer bestätigte diese Verfahrensweise. Daraufhin lehnten mehrere Angeklagte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Ablehnungsgesuche blieben ohne Erfolg. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO schreibt die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung zwingend vor. Auch wenn die Verteidigung Mängel der Anklage geltend machen wolle, könne über einen Antrag auf Nichtverlesung nach der Verlesung entschieden werden. Selbst eine Einstellung des Verfahrens wegen eines Formmangels der Anklage müsse unter Beteiligung der Schöffen erst danach erfolgen. Die Zurückstellung führe daher nicht zu einem Rechtsverlust. Die Verteidigung hatte mögliche Mängel der Anklage bereits im Zwischenverfahren geltend machen können; solche Einwendungen waren bis zur Hauptverhandlung nicht erhoben worden. Aus Sicht eines verständigen Angeklagten ließ die Zurückstellung des Antrags deshalb nicht auf eine fehlende Unparteilichkeit des Vorsitzenden schließen.
Letztlich könne das Handeln des Vorsitzenden, einen Antrag auf Nichtverlesung der Anklage ohne erkennbar begründeten Anlass generell nicht zuzulassen auch schon deshalb nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da es der gängigen Rechtsprechung und Literatur zu diesem Thema entspricht (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2012, 111-5 RVGs 65/12, Rn. 14; Arnoldi in: MüKoStPO StPO § 243 Rn. 34; Schneider in: KK-StPO StPO § 243 Rn. 25; Stollenwerk DRiZ 2015, 138; Van Lessen/Breidling in: Dietrich/Fahrner/Gazeas/von Heintschel-Heinegg SicherheitsR-HdB § 43 Rn. 123).
Fundstelle: LG München I, Beschl. v. 21.07.2026 – 5 KLs 564 Js 121099/26, Burhoff online.
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