BGH – Strafzumessungsfehler

Systematische Kurzfassung mit aktueller Rechtsprechung bis 2026

Ausgangspunkt. Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Revisionsrechtlich angreifbar sind vor allem Rechtsfehler, lückenhafte oder widersprüchliche Erwägungen, sachfremde Wertungen und eine unzureichende Tatsachengrundlage. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe erkennbar werden.

1. Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB)

Grundregel: Tatbestandsmerkmale, qualifikationsbegründende Umstände und sonstige strafbarkeitsbegründende Merkmale dürfen nicht nochmals als solche strafschärfend verwertet werden.

Typische Fehler: Gewinnstreben beim Handeltreiben; mittäterschaftliche Stellung aufgrund gerade der täterschaftsbegründenden Beiträge; Garantenstellung aufgrund gerade der pflichtbegründenden Eigenschaft; Verwendung genau des Umstands, der die Qualifikation begründet.

Tatbegehung als solche: Unzulässig ist auch eine nur anders formulierte Beanstandung, dass der Täter die Tat überhaupt begangen oder nicht freiwillig beendet hat. BGH 5 StR 483/24 und 5 StR 241/26 bestätigen diese Linie.

Aktuell: BGH 4 StR 117/24: die körperliche Eindringensintensität durfte nicht nochmals schärfen, wenn sie gerade den Qualifikationstatbestand begründete.

Kontrollfrage: Beschreibt der Strafschärfungsgrund wirklich ein Mehr an Schuld oder nur den Tatbestand in anderen Worten?

2. Fehlender Milderungsgrund darf nicht zur Strafschärfung werden

Grundregel: Aus dem Satz „X wäre strafmildernd“ folgt nicht der Satz „Nicht-X ist strafschärfend“.

Klassiker: Keine Rettungsbemühungen; kein Suchtdruck; keine Abhängigkeit; keine finanzielle Not; keine freiwillige Tatbeendigung; zudem: Inverkehrgelangen statt Sicherstellung

Neuere Bestätigung: BGH 4 StR 2/24: Das Unterlassen ärztlicher Hilfe durfte nicht allein deshalb schärfen, weil Hilfeleistung hätte mildern können. BGH 2 StR 351/23: Die polizeiliche Beendigung der Tat darf nicht als fehlende freiwillige Abstandnahme strafschärfend wirken.

Kontrollfrage: Ist der belastende Gesichtspunkt wirklich eigenständig schulderhöhend oder nur die Abwesenheit eines denkbaren Milderungsgrundes?

3. Zulässiges Verteidigungsverhalten

Grundregel: Schweigen, Leugnen, Bestreiten, eine günstige Sachverhaltsdarstellung und grundsätzlich auch die Schuldzuweisung an andere dürfen nicht strafschärfend verwertet werden.

Reue und Einsicht: Wer die Tat bestreitet, darf grundsätzlich nicht wegen fehlender Reue, fehlender Schuldeinsicht oder „Uneinsichtigkeit“ härter bestraft werden. Aktuell: BGH 5 StR 164/24.

Falsche Entlastungsbehauptungen: Auch eine unwahre Notwehrbehauptung oder eine zunächst unwahre entlastende Sachverhaltsvariante bleibt grundsätzlich Verteidigungsverhalten.

Grenze: Erst eine zusätzliche besonders verwerfliche Qualität – etwa Verleumdung, erhebliche Herabwürdigung oder rechtsfeindliche Gesinnung – kann eine belastende Wertung tragen.

Kontrollfrage: Würde die Strafzumessung den Angeklagten faktisch zwingen, seine Verteidigungsstrategie aufzugeben?

4. Bestimmende Milderungsgründe dürfen nicht übergangen werden

Grundregel: Ein bestimmender Umstand muss nicht ausführlich, aber erkennbar in die Strafzumessung eingestellt werden.

Geständnis: Ein Geständnis ist regelmäßig bestimmender Strafzumessungsgrund. Sein Gewicht erschöpft sich nicht in Beweisersparnis; Reue, Verantwortungsübernahme und Rechtsfrieden können eigenständige Bedeutung haben.

Aktuell: BGH 6 StR 388/24: Geständnis bei der Strafrahmenwahl nicht erkennbar berücksichtigt. BGH 6 StR 31/26: Geständnis und erhebliche Sicherstellung nicht ausreichend in den Blick genommen.

Weitere typische Milderungsgründe: Unbestraftheit; Sicherstellung; Aufklärungshilfe; lange beanstandungsfreie Lebensführung; erhebliche eigene Tatfolgen; besondere wirtschaftliche oder berufliche Folgen; außergewöhnlicher Zeitablauf.

5. Strafrahmenwahl und minder schwerer Fall

Gesamtwürdigung: Für den minder schweren Fall ist der Fall insgesamt zu würdigen, nicht nur die Tatausführung. Einzubeziehen sind Tat, Täter, Nachtatverhalten und weitere für die Schuld relevante Folgen.

Keine Leerformel: Gewichtige Milderungsgründe dürfen nicht durch einen bloßen Hinweis auf das „gesamte Tatbild“ beiseitegeschoben werden. BGH 2 StR 316/25 (2026) verlangt bei gegenläufiger Sachlage eine nachvollziehbare Begründung.

Aktuell: BGH 6 StR 374/25: Auch Nachtatverhalten gehört in die Prüfung des minder schweren Falles. BGH 4 StR 410/25: erheblicher Zeitablauf kann bereits die Strafrahmenentscheidung beeinflussen.

6. Vertypte Milderungsgründe und § 50 StGB

Strafrahmen: Bei der Strafrahmenwahl darf derselbe vertypte Milderungsgrund nicht mehrfach verbraucht werden.

Konkrete Strafhöhe: Nach erfolgter Strafrahmenmilderung bleiben die konkreten tatsächlichen Umstände des Versuchs, der Beihilfe oder des § 21 StGB mit reduziertem bzw. ihrem tatsächlichen Gewicht berücksichtigungsfähig.

Fehler: Unzulässig ist die erneute abstrakte Wertung „es war nur Versuch“ oder „er war nur Gehilfe“, wenn genau dies bereits die Strafrahmenmilderung getragen hat.

Kontrollfrage: Wird das abstrakte rechtliche Etikett nochmals verwertet oder werden konkrete tatsächliche Besonderheiten bewertet?

7. § 21 StGB: geminderte Vorwerfbarkeit konsequent fortführen

Prüfung: Eingangsmerkmal, Ausprägungsgrad und konkrete Auswirkung auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sind eigenständig richterlich zu bewerten; das Gericht darf die normative Entscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen.

Tatmodalitäten: Brutalität, Intensität oder besondere Tatausführung dürfen nicht mit vollem Gewicht schärfen, wenn sie gerade Ausdruck der psychischen oder alkoholbedingten Beeinträchtigung sein können.

Planvolles Verhalten: Planmäßiges, zielgerichtetes oder situationsgerechtes Vorgehen schließt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ohne Weiteres aus.

Alkohol: Eine erreichbare Tatzeit-BAK ist regelmäßig zu ermitteln; hohe Werte müssen zusammen mit aussagekräftigen psychodiagnostischen Kriterien gewürdigt werden.

Kontrollfrage: Wird dem Täter bei der konkreten Strafzumessung faktisch wieder volle Schuld zugerechnet, obwohl § 21 StGB angenommen wurde?

8. Tatsachengrundlage und Schuldumfang

Grundregel: Strafschärfende Tatsachen müssen tragfähig festgestellt sein. Bloße Vermutungen oder Wahrscheinlichkeitsannahmen zulasten des Angeklagten reichen nicht.

Widersprüche: Die Strafzumessung darf nicht auf Tatsachenannahmen beruhen, die den eigenen Feststellungen widersprechen.

Schadensumfang: Bei Vermögensdelikten muss der für die einzelne Tat maßgebliche Schaden bzw. Schuldumfang nachvollziehbar feststehen.

BtM/KCanG: Wirkstoffgehalt und Wirkstoffmenge prägen regelmäßig den Schuldumfang; fehlen Proben, ist gegebenenfalls unter Wahrung des Zweifelssatzes zahlenmäßig zu schätzen.

Aktuell: BGH 2 StR 780/25 (12.03.2026): fehlende konkrete Wirkstofffeststellungen und unzulässige Strafschärfung wegen Inverkehrgelangens (siehe oben Punkt 2) führten zur Aufhebung.

Kontrollfrage: Ist jeder gewichtige belastende Umstand beweiswürdigend abgesichert?

9. Tatfolgen bei mehreren Taten / Tatserien

Einzelstrafen: Tatfolgen dürfen bei einer Einzelstrafe nur mit vollem Gewicht verwertet werden, wenn sie gerade spezifisch dieser Tat zugeordnet werden können.

Gesamtstrafe: Sind psychische oder sonstige Folgen Ergebnis der Tatserie insgesamt, dürfen sie regelmäßig nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung voll gewichtet werden.

Aktuell: BGH 4 StR 410/25 bestätigt dies für die Folgen einer Serie von Sexualdelikten.

Kontrollfrage: Ist die konkrete Kausalität zwischen Einzelhandlung und Folge festgestellt oder wird eine Gesamtfolge bei der Einzeltat verwendet?

10. Zeitablauf, Verfahrensdauer und Verzögerung

Drei Ebenen: Zu unterscheiden sind: bloßer erheblicher Zeitablauf seit der Tat; überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer mit Belastungen; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.

Aktuell 2025: BGH 4 StR 259/25: erheblicher Zeitablauf zwischen Tat und Urteil musste strafmildernd berücksichtigt werden. BGH 1 StR 471/25: großer zeitlicher Abstand kann unter allen drei genannten Aspekten Bedeutung erlangen.

Aktuell 2026: BGH 2 StR 316/25 weist ausdrücklich darauf hin, Zeitabstand und Verfahrensdauer bei Strafzumessung zu berücksichtigen.

Kontrollfrage: Ist zwischen bloßem Zeitablauf und kompensationspflichtiger rechtsstaatswidriger Verzögerung sauber unterschieden?

11. Untersuchungshaft und besondere Haftempfindlichkeit

Regel: Der bloße – auch erstmalige – Vollzug von Untersuchungshaft ist regelmäßig kein Milderungsgrund, weil er nach § 51 Abs. 1 StGB angerechnet wird.

Aktuell: BGH 2 StR 161/25 (02.07.2025) bestätigt diesen Grundsatz.

Ausnahme: Besondere, über das Übliche hinausgehende Haftbedingungen oder außergewöhnliche Haftempfindlichkeit können im Einzelfall relevant sein; sie müssen konkret festgestellt werden.

Kontrollfrage: Wird nur der Umstand „U-Haft“ berücksichtigt oder eine konkrete besondere Belastung?

12. Nebenfolgen, Einziehung und Gesamtstrafübel

Einziehung von Tatmitteln: Die Einziehung nach § 74 StGB hat Nebenstrafencharakter. Wird ein eigener Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, muss dies bei der Freiheits- oder Geldstrafe in einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

Aktuell: BGH 3 StR 68/25: Einziehung eines Mercedes als Tatmittel musste strafmildernd berücksichtigt werden.

Nicht verwechseln: Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB ist grundsätzlich keine Strafe; Tatmitteleinziehung ist anders zu behandeln.

Kontrollfrage: Entzieht das Urteil dem Täter zusätzlich eigenes Legalvermögen mit Sanktionswirkung?

13. Berufliche, dienstrechtliche und ausländerrechtliche Folgen

Berufliche Folgen: Außerstrafrechtliche Folgen können bestimmend sein, wenn sie den Täter außergewöhnlich hart treffen und über typische Konsequenzen hinausgehen.

Aktuell: BGH 4 StR 179/25: Der drohende Verlust der Soldatenstellung und damit wirtschaftlicher/beruflicher Grundlagen kann ein bestimmender Strafzumessungsgrund sein.

Ausländerrecht: Ausweisung ist nicht automatisch ein bestimmender Milderungsgrund; bei besonderer Härte, etwa einem faktischen Inländer, kann sie aber erheblich sein.

Kontrollfrage: Handelt es sich um eine typische Folge jeder Verurteilung oder um eine außergewöhnliche, konkret festgestellte Zusatzbelastung?

14. Vorstrafen, Tilgung und Härteausgleich

Vorstrafen: Getilgte bzw. nicht mehr verwertbare Verurteilungen dürfen nicht zulasten berücksichtigt werden. Nicht einschlägige Vorstrafen sind nicht automatisch für die Strafe bestimmend.

Unbestraftheit: Unbestraftheit kann – abhängig von Tat und Täter – ein gewichtiger Milderungsgrund sein. BGH 6 StR 203/25.

Ausländische Vorverurteilungen: Kann eine eigentlich gesamtstrafenfähige EU-Verurteilung wegen fehlender Gesamtstrafenfähigkeit nicht einbezogen werden, ist ein angemessener Härteausgleich erforderlich.

Aktuell: BGH 4 StR 67/25, 2 StR 227/25 und 6 StR 467/25 konkretisieren den Härteausgleich bei EU-Vorverurteilungen.

Kontrollfrage: Entsteht durch getrennte Vollstreckung ein Nachteil, der bei einer deutschen Vorverurteilung durch § 55 StGB vermieden würde?

15. Geständnis, Reue und Schadenswiedergutmachung

Geständnis: Das Gewicht richtet sich nicht nur nach Verfahrensverkürzung. Verantwortungsübernahme, Schuldeinsicht und Entlastung des Opfers können zusätzlich mildern.

Keine schematische Entwertung: Eine starke Beweislage darf den Wert eines Geständnisses nicht automatisch auf Null reduzieren.

§ 46a StGB: Bloße Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzansprüche genügt nicht ohne Weiteres. Erforderlich ist grundsätzlich eine friedensstiftende Verantwortungsübernahme bzw. echte Ausgleichsleistung.

Aktuell: BGH 6 StR 668/24 (26.06.2025): Schadenszahlung allein genügt für § 46a Nr. 2 StGB nicht zwingend.

Kontrollfrage: Liegt echte Verantwortungsübernahme vor oder nur taktische/geschuldete Leistung?

16. Generalprävention und sachfremde/moralisierende Erwägungen

Grundregel: Strafzumessung muss schuldbezogen und an anerkannten Strafzwecken orientiert bleiben.

Unzulässig: Gefühlsmäßige Missbilligung, moralisierende Sprachbilder oder pauschale Aussagen zum „Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit“ ohne Tatsachengrundlage.

Generalprävention: Generalpräventive Erwägungen bedürfen eines konkreten, tragfähig festgestellten Bezugs, etwa einer besonderen Häufung vergleichbarer Taten.

17. Strafhöhe am oberen Rand / Höchststrafe

Besondere Begründung: Je näher die Strafe an die obere Grenze des Strafrahmens rückt, desto deutlicher muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, warum gerade dieser Fall vom Üblichen erheblich abweicht.

Keine Mengenautomatik: Auch bei BtM-Delikten darf die Strafe nicht nahezu ausschließlich aus der Grenzwertüberschreitung abgeleitet werden. Art und Menge sind wichtig, ersetzen aber keine individuelle Schuldabwägung.

Kontrollfrage: Trägt die Begründung wirklich die außergewöhnliche Strafhöhe oder wird nur ein einzelner belastender Faktor maximiert?

18. Rückläufer nach erfolgreicher Revision

Grundregel: Fallen im zweiten Rechtsgang frühere strafschärfende Feststellungen weg, bleibt aber die Strafe gleich hoch, bedarf dies regelmäßig einer eingehenden Begründung.

Sinn: Der Angeklagte muss erkennen können, weshalb der Wegfall belastender Umstände im Ergebnis keine Auswirkung hatte.

Kontrollfrage: Ist die neue Strafe trotz günstigerer Tatsachengrundlage nachvollziehbar neu begründet?

19. Gesamtstrafe: eigenständiger Zumessungsvorgang

Grundregel: Gesamtstrafe ist keine Addition der Einzelstrafen. Maßgeblich sind insbesondere Zusammenhang der Taten, Täterpersönlichkeit und Gesamtgewicht.

Fehlerquelle: Gesamtumstände dürfen nicht schon vollständig bei jeder Einzelstrafe verbraucht und anschließend nochmals unreflektiert bei der Gesamtstrafe verwertet werden.

Härteausgleich: Nicht einbeziehbare Vorverurteilungen können einen Härteausgleich erfordern.

Kontrollfrage: Ist erkennbar eine eigenständige Gesamtwürdigung vorgenommen worden?

20. Sonderbereich BtM/KCanG

Wirkstoff: Wirkstoffmenge regelmäßig feststellen bzw. zahlenmäßig schätzen.

Gefährlichkeit: Cannabis/weiche Droge kann mildern; mittlere Gefährlichkeit ist grundsätzlich neutral; harte Droge kann belasten. Bei Eigenkonsum ist die Rechtsgutsgefährdung anders zu gewichten.

Sicherstellung: Regelmäßig mildernd, weil die Gefahr des Inverkehrgelangens entfällt.

Observation: Engmaschige Überwachung kann zusätzlich mildern, wenn sie bereits während der Tat eine reale Rechtsgutsgefahr ausschließt.

Inverkehrgelangen: Der Normalfall des Verkaufs ist kein zusätzlicher Strafschärfungsgrund.

Gesamtmenge: Bei mehreren selbständigen Taten grundsätzlich erst auf Gesamtstrafenebene relevant.

Aktuell 2026: BGH 2 StR 780/25 bündelt zwei Klassiker: Wirkstofffeststellung und unzulässige Schärfung wegen Inverkehrgelangens.

Prägnante BGH-Formeln

Bestimmende Gründe: „Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich.“

§ 21 StGB: „Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein.“

Verteidigungsverhalten: „Ebenso wenig ist der Angeklagte der Wahrheit verpflichtet.“

Fehlender Milderungsgrund: „Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden.“

Tatserie: Folgen aller Taten dürfen grundsätzlich nicht bei jeder Einzelstrafe mit vollem Gewicht mehrfach verwertet werden.

BtM: „Eine reine Mengenrechtsprechung wäre mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.“

136 Personen haben diesen Beitrag gelesen


Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert