Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO

Verhandlungsleitung des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO)

Gem. § 238 Abs. 1 StPO leitet der Vorsitzende die Hauptverhandlung. Dabei hat er die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Soweit das Gesetz Spielräume lässt, steht es in seinem Ermessen, wie er verfährt. Der Vorsitzende hat sich hierbei von dem Ziel der bestmöglichen Sachaufklärung leiten zu lassen sowie einer unparteiischen, unvoreingenommenen und fairen Verhandlungsführung. Er muss den Verfahrensbeteiligten ausreichend Raum für eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte lassen. Zudem hat er die Belange der Zeugen und Sachverständigen zu berücksichtigen. Sind Entscheidungen des gesamten Spruchkörpers erforderlich, hat der Vorsitzende diese herbeizuführen.

Beanstandungsrecht der Verfahrensbeteiligten (§ 238 Abs. 2 StPO)

Beanstandet ein Verfahrensbeteiligter eine die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden als unzulässig, entscheidet darüber gem. § 238 Abs. 2 StPO der Spruchkörper als Ganzes. Die Beanstandungsmöglichkeit soll die Gesamtverantwortung des Gerichts für die Rechtsförmigkeit der Verhandlung zu aktivieren, um Rechtsfehler des Vorsitzenden zu korrigieren und erfolgreiche Revisionen zu vermeiden. Es geht mithin um eine reine Rechtskontrolle. Zweckmäßigkeitsfragen entscheidet der Vorsitzende in Wahrnehmung eines eigenen Rechts.


Rausgehen zur Beratung oder Entscheidung im Sitzungssaal?

Eine Entscheidung über die Beanstandung kann oftmals unmittelbar im Sitzungssaal erfolgen, also ohne dass sich der Spruchkörper räumlich in das Beratungszimmer zurückzieht. Denn bei § 238 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Zwischenentscheidung zu einer reinen Verfahrensfrage. Es geht zudem nur um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Vorsitzenden; hingegen trifft der Spruchkörper nicht selbst die Entscheidung in der Sache (siehe oben). Daher ist idR keine Aussprache erforderlich, sondern es reicht ein kurzes Abstimmen zwischen den Spruchkörpermitgliedern am Richtertisch. Voraussetzung ist, dass die übrigen Spruchkörpermitglieder mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind. Es muss sichergestellt sein, dass sie jederzeit eine ausführlichere Beratung im Beratungszimmer herbeiführen können, falls sie dies wünschen. Wie man hier vorgeht, sollte vorher zwischen den Mitgliedern der Kammer des Spruchkörpers abgesprochen werden. Verbleiben in der konkreten Situation beim Vorsitzenden Zweifel, ob ein Mitglied mit der vereinfachten Abstimmung im Saal einverstanden ist, ist das Beratungszimmer aufzusuchen.

Tenorierung des Beschlusses nach § 238 Abs. 2 StPO

Viele Gerichte tenorieren den Beschluss nach § 238 Abs. 2 StPO dahin, dass die Entscheidung des Vorsitzenden „bestätigt“ werde. Das ist nicht falsch, kann aber dahingehend missverstanden werden, der Spruchkörper übernehme damit die Verantwortung für die Entscheidung insgesamt. Der Spruchkörper entscheidet aber nur über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Vorsitzenden und nicht über deren Zweckmäßigkeit. Es ist daher besser, wenn tenoriert wird: „Die Entscheidung des Vorsitzenden, …, ist nicht unzulässig.“ oder „Die Entscheidung des Vorsitzenden, …, ist nicht rechtswidrig.“ Dadurch kommt klar zum Ausdruck, dass nur die Rechtmäßigkeit Gegenstand der Entscheidung ist. In der Begründung ist dann auch nur auf die fehlende Rechtswidrigkeit einzugehen, nicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit.



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