Vor Beginn einer Hauptverhandlung hörte ich, wie ein Verteidiger zu seinem Kollegen sagte: „Heute machen wir wieder einmal Gerichtsgymnastik.“ Was dies zu bedeuten hatte, merkte ich schnell: Schon zu Beginn der Verhandlung wollte der Verteidiger mehrfach Anträge stellen. Dies ließ ich nicht zu und verwies darauf, dass ich derzeit nicht bereit sei, Anträge entgegenzunehmen. Er könne die Anträge später stellen (vgl. Das strafrichterliche Dezernat Rn. 413 ff). Vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme meldete sich der Verteidiger zu Wort. Er wolle jetzt einen Beweisantrag stellen. Dies ließ ich zu. Er verlas den Antrag und überreichte mir den schriftlichen Antrag. Ich nahm das Schriftstück und legte es beiseite. Auf die Frage des Verteidigers, ob wir nicht über seinen Antrag entscheiden wollten, erwiderte ich, dass wir das selbstverständlich tun werden, aber erst, wenn wir Zeit dafür haben (vgl. Das strafrichterliche Dezernat Rn. 442 ff). Bei der Befragung des ersten Zeugen rügte er schon bald meine Fragen als unzulässig. Als ich ihn bat, dies zu erläutern, beantragte er einen Gerichtsbeschluss. Ich diktierte daraufhin ins Protokoll: Der Antrag ist unzulässig, eine Entscheidung des Gerichts ist nicht veranlasst. Als er auch bei der nächsten Frage wieder lautstark einen Gerichtsbeschluss forderte, erklärte ich ihm, dass ich derzeit keine Anträge von ihm entgegennehme. Er könne seine Beanstandungen am Ende der Zeugenvernehmung vortragen. Dazu hatte er offensichtlich keine Lust mehr (vgl. Das strafrichterliche Dezernat Rn. 455 ff).
In der Urteilsbegründung verlas ich den Beschluss des BGH vom 05.11.2003 – 1 StR 368/03, BeckRS 2003, 10356. Dort heißt es:
Wird die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch den Vorsitzenden von einem Verfahrensbeteiligten unter anderem durch extensive Antragstellung, wiederholte Beanstandungen, Herbeiführung von Gerichtsbeschlüssen und Anträgen auf wörtliche Protokollierung (§ 273 Absatz III StPO) fortwährend unterbrochen, so braucht der Vorsitzende derartige Anträge nicht sofort entgegenzunehmen und zu bescheiden. In einem solchen Fall kann er vielmehr die Befragung des Zeugen oder Sachverständigen ungestört zu Ende führen und dem Verfahrensbeteiligten statt dessen aufgeben, etwaige Beanstandungen erst nach Abschluss seiner Befragung vorzutragen. Über derartige Beanstandungen und Anträge kann dann insgesamt befunden werden.
Abschließend fügte ich hinzu: Das mit der Gerichtsgymnastik hat heute nicht funktioniert!
Dr. Alexander Ganter, Mosbach
Weiterlesen: Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO · Krawallverteidigung: ein Fall des OLG München
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