Hausdurchsuchung in der WG: Darf die Polizei auch das Zimmer des Mitbewohners durchsuchen?

Wenn gegen einen Bewohner einer Wohngemeinschaft ermittelt wird, stellt sich bei einer Hausdurchsuchung schnell eine praktisch bedeutsame Frage: Darf die Polizei auch die Zimmer der anderen Mitbewohner durchsuchen, obwohl gegen diese selbst kein Tatverdacht besteht?

Mit zwei Beschlüssen vom 3. August 2026 hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Grenzen solcher Durchsuchungen konkretisiert (BVerfG, Beschl. v. 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24 und 1 BvR 2232/24).

Die Antwort lässt sich nicht auf den Satz reduzieren, dass Zimmer unverdächtiger Mitbewohner generell nicht durchsucht werden dürfen. Entscheidend ist vielmehr, wem die betreffenden Räume tatsächlich zuzuordnen sind und auf welcher strafprozessualen Grundlage ihre Durchsuchung erfolgen soll.

Der Ausgangspunkt: § 102 StPO oder § 103 StPO?

Für die rechtliche Beurteilung ist zunächst zwischen zwei Vorschriften zu unterscheiden.

§ 102 StPO erlaubt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Durchsuchung beim Beschuldigten. Erfasst werden dabei nicht ausschließlich Räume, die der Beschuldigte allein nutzt. Auch tatsächlich von ihm mitgenutzte Räume können dem Anwendungsbereich des § 102 StPO unterfallen.

Anders liegt der Fall bei einem Raum, der ausschließlich einem unverdächtigen Mitbewohner zugeordnet ist. Ein solches Zimmer darf nicht allein deshalb auf Grundlage des gegen den Beschuldigten gerichteten Durchsuchungsbeschlusses durchsucht werden, weil es sich innerhalb derselben Wohnung befindet.

Soll ein ausschließlich dem unverdächtigen Mitbewohner zugeordneter Raum nach Beweismitteln durchsucht werden, richtet sich die Maßnahme grundsätzlich nach § 103 StPO.

Und hierfür gelten strengere Voraussetzungen.

Der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht: Eigenes abschließbares WG-Zimmer

Besonders anschaulich ist das Verfahren 1 BvR 2399/24.

Der Beschwerdeführer lebte mit drei weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft. Er verfügte über ein eigenes, abschließbares Zimmer. Gegen einen seiner Mitbewohner wurde wegen des Verdachts der Sachbeschädigung ermittelt. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit anderen eine Hausfassade mit Graffiti besprüht zu haben.

Zunächst wurde ein Durchsuchungsbeschluss für die Räume des Beschuldigten erlassen. Anschließend wurden jedoch auch Durchsuchungsmaßnahmen gegen Mitbewohner nach § 103 StPO angeregt.

Das Amtsgericht ordnete schließlich auch die Durchsuchung der Person und der Wohnung des späteren Beschwerdeführers an. Gesucht werden sollte unter anderem nach Mobiltelefonen, digitalen Speichermedien, Skizzen, Spraydosen und Graffitizubehör.

Für die Annahme, dass diese Gegenstände beim unverdächtigen Mitbewohner gefunden werden könnten, wurde insbesondere auf das Zusammenleben in der Wohngemeinschaft abgestellt.

Das genügte dem Bundesverfassungsgericht nicht.

BVerfG: Eine WG senkt den Schutz aus Art. 13 GG nicht

Ausgangspunkt der verfassungsgerichtlichen Beurteilung ist Art. 13 Abs. 1 GG. Die Durchsuchung einer Wohnung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Grundrecht dar.

Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klar: Auch in einer Wohngemeinschaft steht das Wohnungsgrundrecht jedem einzelnen Bewohner zu. Für Wohngemeinschaften gilt kein grundsätzlich geringeres grundrechtliches Schutzniveau.

Das ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Wer mit einer Person zusammenwohnt, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, verliert dadurch nicht den eigenständigen Schutz seiner ausschließlich genutzten Räume.

Bloßes Zusammenleben reicht für § 103 StPO nicht

§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt bei der Suche nach bestimmten Gegenständen Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass sich der gesuchte Gegenstand in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Genau an diesem Punkt setzt das Bundesverfassungsgericht an.

Das bloße Zusammenleben eines Beschuldigten mit einem Nichtbeschuldigten in einer Wohngemeinschaft genügt danach nicht. Aus dem äußeren Umstand einer WG kann ohne Kenntnis ihrer tatsächlichen internen Verhältnisse nicht darauf geschlossen werden, dass Beweismittel des Beschuldigten im ausschließlich genutzten Zimmer eines anderen Bewohners liegen.

Auch die bloße Möglichkeit, dass der Beschuldigte Zugang zu diesem Zimmer haben könnte, reicht grundsätzlich nicht aus.

Anderenfalls würde der Schutz des § 103 StPO erheblich ausgehöhlt: Praktisch jeder, der einem Beschuldigten möglicherweise Zugang zu seinen Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsräumen ermöglicht, könnte allein deshalb einer Durchsuchung ausgesetzt werden.

Wann kann das Zimmer eines unverdächtigen Mitbewohners trotzdem durchsucht werden?

Das Bundesverfassungsgericht schließt eine Durchsuchung keineswegs generell aus. Es verlangt konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die gesuchten Beweismittel gerade in den Räumen des Nichtverdächtigen befinden.

Als mögliche Indizien nennt das Gericht unter anderem die konkreten räumlichen Verhältnisse, Nutzungsvereinbarungen innerhalb der Wohnung, die tatsächlich gelebte Nutzungspraxis, eine regelmäßige Abwesenheit des unverdächtigen Bewohners oder beobachtetes Verhalten des Beschuldigten.

Auch eine besondere Nähebeziehung zwischen Beschuldigtem und Nichtbeschuldigtem kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – Bedeutung gewinnen. Gleiches kann gelten, wenn weitere konkrete Umstände darauf hindeuten, dass Beweismittel gerade in den betreffenden Räumen aufbewahrt werden.

Die Anforderungen dürfen deshalb nicht missverstanden werden: § 103 StPO verlangt keine Gewissheit, dass der gesuchte Gegenstand dort liegt. Erforderlich sind aber tatsächliche Anhaltspunkte, die über bloße Vermutungen oder vage Möglichkeiten hinausgehen.

Gemeinschaftsräume sind anders zu beurteilen

Für Bewohner einer WG ist außerdem eine weitere Unterscheidung wesentlich.

Küche, Bad, Flur oder ein gemeinsam genutztes Wohnzimmer können tatsächlich vom Beschuldigten mitgenutzte Räume sein. Für Räume, die der Beschuldigte tatsächlich innehat oder mitnutzt, kann § 102 StPO einschlägig sein.

Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich klar, dass bei Mitnutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen § 102 StPO zur Anwendung kommen kann, auch wenn nur einer der Nutzer Beschuldigter ist.

Ein ausschließlich dem unverdächtigen Mitbewohner zugeordnetes Zimmer ist dagegen anders zu behandeln.

Deshalb kommt es im konkreten Fall nicht allein darauf an, welcher Name an einer Zimmertür steht. Entscheidend sind die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse.

Keine „prophylaktischen“ Durchsuchungsbeschlüsse für alle Mitbewohner

Bemerkenswert ist schließlich, was das Bundesverfassungsgericht zur praktischen Arbeit der Ermittlungsbehörden ausführt.

Nach Auffassung des Gerichts erfordert eine effektive Strafverfolgung nicht, vorsorglich Durchsuchungsbeschlüsse nach § 103 StPO gegen sämtliche unverdächtigen Mitbewohner zu erlassen.

Ergeben sich bei der rechtmäßigen Durchsuchung der vom Beschuldigten genutzten Bereiche vor Ort konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Beweismittel in einem ausschließlich von einem Nichtbeschuldigten genutzten Raum liegen, kann ein richterlicher Beschluss nach § 103 StPO eingeholt werden.

Das Bundesverfassungsgericht erteilt damit einer rein vorsorglichen Ausdehnung einer Durchsuchung auf sämtliche Bewohner einer Wohngemeinschaft eine klare Absage.

Was bedeutet die Entscheidung für Bewohner einer WG?

Wird gegen einen Mitbewohner ermittelt, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche Zimmer der gemeinsamen Wohnung durchsucht werden dürfen.

Juristisch muss vielmehr differenziert werden:

Ist ein Raum dem Beschuldigten zuzurechnen oder wird er von diesem tatsächlich mitgenutzt, kommt eine Durchsuchung nach § 102 StPO in Betracht.

Handelt es sich dagegen um einen ausschließlich von einem unverdächtigen Mitbewohner genutzten Raum, gelten die strengeren Voraussetzungen des § 103 StPO. Dann müssen konkrete Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass sich der gesuchte Gegenstand gerade dort befindet.

Allein die gemeinsame Adresse, das Zusammenleben in einer WG oder eine abstrakte Zugangsmöglichkeit reichen hierfür grundsätzlich nicht.

Die beiden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts stärken damit nicht pauschal „WG-Zimmer“ als besondere Kategorie. Sie bekräftigen vielmehr einen elementaren Grundsatz des Durchsuchungsrechts: Der schwerwiegende Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG muss sich auch gegenüber einem Nichtbeschuldigten auf hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte stützen.

Entscheidungen: BVerfG, Beschlüsse vom 3. August 2026 – 1 BvR 2399/24 und 1 BvR 2232/24.

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