Die Situation ist aus größeren Strafverfahren bekannt: Die Anklage umfasst zahlreiche selbständige Taten. Im Laufe der Hauptverhandlung zeichnet sich ab, dass einige davon für die zu erwartende Gesamtstrafe kaum ins Gewicht fallen werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft stellt das Gericht diese Verfahrensteile gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Die Hauptverhandlung wird mit dem verbliebenen Prozessstoff fortgesetzt, Zeugen werden vernommen, Beweisanträge gestellt oder gerade nicht gestellt und die Verteidigung richtet ihre Strategie auf die noch anhängigen Vorwürfe aus.
Was aber geschieht, wenn sich die Prognose später umkehrt?
Wenn sich also nach weiteren Hauptverhandlungstagen abzeichnet, dass die verbliebenen Tatvorwürfe möglicherweise gar nicht zu einer Verurteilung führen oder jedenfalls eine deutlich geringere Strafe zu erwarten ist als ursprünglich angenommen? Kann die Staatsanwaltschaft dann verlangen, die zuvor nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Taten gemäß § 154 Abs. 4, 5 StPO wiederaufzunehmen – und anschließend ohne Weiteres dort weiterzuverhandeln, wo man hinsichtlich des übrigen Prozessstoffs inzwischen angelangt ist?
Die erste Frage betrifft die Wiederaufnahme. Die zweite – und möglicherweise schwierigere – betrifft die Wiedereinbeziehung in die bereits laufende Hauptverhandlung.
Beides ist nicht notwendig dasselbe.
§ 154 StPO erlaubt die Wiederaufnahme – aber was folgt daraus?
Nach § 154 Abs. 4 StPO kann ein Verfahren, das mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel vorläufig eingestellt worden ist, unter den dort genannten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Hat das Gericht die Einstellung ausgesprochen, bedarf es gemäß § 154 Abs. 5 StPO eines gerichtlichen Wiederaufnahmebeschlusses. Die Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO bezeichnet dabei nach verbreiteter Auffassung lediglich den Endzeitpunkt; eine Wiederaufnahme kann grundsätzlich schon vor rechtskräftigem Abschluss des Bezugsverfahrens erfolgen. Ob dies einfach so geschehen kann oder ob es vor dem Abschluss des Bezugsverfahrens eines besonderen „wichtigen“ Grundes bedarf, soll hier einmal dahingestellt bleiben (dazu: OLG Celle NStZ 1985, 218 (219).
Denn mit der Wiederaufnahme der vorläufig eingestellten Fälle ist noch nicht beantwortet, was danach geschieht.
Insbesondere folgt aus der Zulässigkeit der Wiederaufnahme nicht zwingend, dass die betreffende Tat ohne Weiteres wieder zum Gegenstand einer Hauptverhandlung werden kann, die währenddessen mit einem geringeren Prozessstoff möglicherweise über Monate fortgeführt worden ist.
Genau an dieser Stelle wird die Sache interessant.
Wiederaufnahme ist nicht gleich Wiedereinbeziehung
§ 154 Abs. 5 StPO spricht lediglich von der „Wiederaufnahme“ des vorläufig eingestellten Verfahrens. Eine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine ausgeschiedene selbständige Tat wieder in eine bereits laufende Hauptverhandlung einbezogen werden kann, enthält die Vorschrift nicht.
Dass der Gesetzgeber zwischen Wiederaufnahme und Wiedereinbeziehung unterscheiden kann, zeigt der unmittelbar folgende § 154a StPO. Für ausgeschiedene Teile einer Tat oder einzelne Gesetzesverletzungen bestimmt § 154a Abs. 3 StPO ausdrücklich:
„Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.“
Eine entsprechende Regelung enthält § 154 StPO für ausgeschiedene selbständige Taten gerade nicht. Kann man daraus bereits einen Gegenschluss ziehen?
Zumindest spricht die Existenz dieser Regelung dagegen, aus § 154 Abs. 4 und 5 StPO ohne Weiteres eine Befugnis herzuleiten, einen einmal ausgeschiedenen selbständigen Prozessgegenstand zu jedem beliebigen Zeitpunkt wieder in dieselbe fortgeschrittene Hauptverhandlung hineinzunehmen.
Und hier kommt § 266 StPO ins Spiel.
Der Blick auf die Nachtragsanklage
Nach § 266 Abs. 1 StPO kann eine weitere Tat während der Hauptverhandlung durch Nachtragsanklage zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden – allerdings nur, wenn der Angeklagte zustimmt.
Man könnte dieses Zustimmungserfordernis zunächst für eine Besonderheit der Nachtragsanklage halten. Schließlich wird bei ihr auf ein reguläres Zwischenverfahren verzichtet. Bei einer nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tat ist das anders: Sie war bereits angeklagt, das Zwischenverfahren ist durchgeführt und das Hauptverfahren eröffnet worden.
Genau mit diesem Argument ließe sich vertreten, § 266 StPO helfe für die vorliegende Konstellation nicht weiter.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht jedoch dafür, dass dies zu kurz greift.
In seinem Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 4 StR318/08 (BGHSt 53, 108, HRR Strafrecht) hatte der BGH über eine Konstellation zu entscheiden, in der während einer bereits laufenden Hauptverhandlung eine weitere, regulär erhobene und vom Gericht eröffnete Anklage hinzuverbunden worden war. Ein Zwischenverfahren hatte also stattgefunden. Gleichwohl hielt der BGH es nicht für zulässig, auf diesem Weg das Zustimmungserfordernis des § 266 StPO zu umgehen.
Seine Begründung ist bemerkenswert deutlich:
Der Gesetzgeber habe mit § 266 StPO lediglich unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme geschaffen, um den Prozessgegenstand einer bereits begonnenen Hauptverhandlung zu erweitern. Fehle es an diesen Voraussetzungen, müsse entweder die begonnene Hauptverhandlung mit ihrem bisherigen Gegenstand zu Ende geführt oder nach Verbindung der Verfahren mit einer einheitlichen Hauptverhandlung neu begonnen werden.
Der 2. Strafsenat hat diesen Gedanken später nochmals prägnant formuliert:
„Dem Angeklagten darf innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung jenseits der Tatidentität des § 264 Abs. 1 StPO und der gesetzlichen Regelung des § 266 StPO eine Anklageerweiterung nicht aufgezwungen werden.“
(BGH, Beschl. v. 2.6.2010 – 2 ARs 196/10, HRR Strafrecht)
Damit wird deutlich: Das Zustimmungserfordernis des § 266 StPO lässt sich nach der Rechtsprechung nicht darauf reduzieren, ein fehlendes Zwischenverfahren zu kompensieren. Es schützt vielmehr auch die Integrität einer bereits begonnenen Hauptverhandlung und die Möglichkeit des Angeklagten, seine Verteidigung auf einen bestimmten Prozessgegenstand einzurichten.
Und warum sollte das bei § 154 Abs. 2 StPO anders sein?
Überträgt man diesen Gedanken auf nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Taten, wird die Parallele deutlich.
Mit der gerichtlichen Einstellung scheidet die betreffende Tat aus dem Verfahrensgegenstand aus. Mehr noch: Die Einstellung schafft nach ständiger Rechtsprechung ein Verfahrenshindernis. Der Angeklagte muss sich gegen diesen Vorwurf in der weiteren Hauptverhandlung zunächst gerade nicht mehr verteidigen.
Das bleibt nicht ohne praktische Folgen.
Welche Fragen einem Zeugen gestellt werden, welche Vorhalte erfolgen, welche Beweisanträge gestellt werden, welche Urkunden eingeführt werden und welche Verteidigungslinie verfolgt wird, hängt selbstverständlich davon ab, welche Taten überhaupt noch Gegenstand der Hauptverhandlung sind.
Wer einen Tatvorwurf förmlich aus einer laufenden Hauptverhandlung ausscheidet, verändert damit den Bezugsrahmen der weiteren Verteidigung und Beweisaufnahme. Wird derselbe Vorwurf Wochen oder Monate später wieder in das laufende Verfahren hineingezogen, lässt sich nicht ohne Weiteres so tun, als sei er die ganze Zeit Verfahrensgegenstand geblieben.
Eine erneute Vernehmung einzelner Zeugen löst dieses Problem nicht notwendig.
Denn eine Beweisaufnahme ist kein Baukastensystem, in dem einzelne Fragen beliebig nachgeholt werden können. Aussageentwicklung, Vorhalte, Wechselwirkungen zwischen Beweismitteln und nicht zuletzt die Verteidigungsstrategie können bei einem anderen Prozessgegenstand einen anderen Verlauf nehmen. Auf diese Problematik haben Gubitz/Bock für die vergleichbare Situation der Hinzuverbindung weiterer Verfahren während laufender Hauptverhandlung bereits früh hingewiesen (StraFo 2007, 225 ff.). Der BGH hat diese Überlegungen in BGHSt 53, 108 ausdrücklich aufgegriffen.
Die Wiederaufnahme mag zulässig sein – die Fortsetzung derselben Hauptverhandlung ist damit noch nicht geklärt
Deshalb erscheint folgende Differenzierung überzeugend:
Die Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4, 5 StPO beseitigt zunächst das durch die Einstellung entstandene Verfahrenshindernis. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der wiederaufgenommene Prozessstoff gegen den Willen des Angeklagten in eine bereits weit fortgeschrittene Hauptverhandlung integriert werden darf.
Für diesen zweiten Schritt sprechen gewichtige Gründe dafür, die Wertung des § 266 StPO heranzuziehen.
Denn der entscheidende Gesichtspunkt der BGH-Rechtsprechung ist nicht das fehlende Zwischenverfahren. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Angeklagten eine Erweiterung des Prozessgegenstands innerhalb einer bereits laufenden Hauptverhandlung nicht aufgezwungen werden soll. BGHSt 53, 108 zeigt gerade, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes Zwischenverfahren daran nichts ändert.
Bei einer nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tat ist die Schutzbedürftigkeit jedenfalls dann vergleichbar, wenn seit der Einstellung erhebliche Teile der Hauptverhandlung ausschließlich zu den verbliebenen Tatvorwürfen durchgeführt worden sind.
Der Einwand, die ausgeschiedene Tat sei ursprünglich einmal Gegenstand derselben Anklage und Hauptverhandlung gewesen, überzeugt dann nur begrenzt. Denn gerade die förmliche Einstellung hat diesen Zustand verändert. Sie hat nicht lediglich angekündigt, dass bestimmte Tatvorwürfe vorläufig weniger Aufmerksamkeit erhalten sollen. Sie hat sie rechtlich aus dem Verfahren ausgeschieden und ein Verfahrenshindernis geschaffen.
Warum sollte der Angeklagte hinsichtlich seines Vertrauens auf den Umfang der laufenden Hauptverhandlung schlechter stehen, nur weil der zusätzliche Prozessstoff früher einmal Teil derselben Anklageschrift war?
Die Konsequenz: Zustimmung oder Neubeginn
Folgt man der Wertung der BGH-Rechtsprechung zu § 266 StPO, liegt die Konsequenz nahe. Eine Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4, 5 StPO kann zulässig sein. Soll die wiederaufgenommene selbständige Tat aber noch in eine bereits fortgeschrittene Hauptverhandlung einbezogen werden, bedarf es entweder der Zustimmung des Angeklagten oder eines Neubeginns der Hauptverhandlung.
Das bedeutet nicht, dass die einmal nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Taten der Strafverfolgung dauerhaft entzogen wären. Es bedeutet lediglich, dass die Wiederaufnahme nicht zugleich einen Freibrief dafür darstellt, den Gegenstand einer über längere Zeit mit reduziertem Prozessstoff geführten Hauptverhandlung einseitig wieder zu erweitern.
Genau diese Unterscheidung wahrt beide Interessen: das legitime Interesse an einer Wiederaufnahme, wenn die ursprüngliche Strafprognose nicht mehr trägt – und das ebenso legitime Interesse des Angeklagten daran, dass der Gegenstand einer laufenden Hauptverhandlung nicht nach Belieben verkleinert und später wieder vergrößert werden kann.
§ 154 StPO dient der Verfahrensökonomie. Er sollte nicht dazu führen, dass Prozessstoff zunächst folgenreich ausgeschieden wird, um ihn bei ungünstiger Entwicklung der verbliebenen Anklagevorwürfe ohne verfahrensrechtlichen Preis wieder in dieselbe Hauptverhandlung zurückzuholen.
Oder kürzer:
Wiederaufnahme ja – Wiedereinbeziehung in die fortgeschrittene Hauptverhandlung nicht ohne Weiteres.
Ob der Bundesgerichtshof diesen Schritt vollziehen wird, ist offen. Seine bisherige Rechtsprechung zu § 266 StPO liefert dafür jedoch ein Fundament.
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